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b)Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung wurde bereits an das Finanzamt weitergeleitet

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Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist in der Regel nicht mehr möglich (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). In Erstattungsfällen muss der Arbeitnehmer die steuermindernden Tatsachen bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Hierfür benötigt er ggf. eine entsprechende Bescheinigung seines Arbeitgebers. Wie Fälle abgewickelt werden, in denen z. B. wegen eines Urteils des Bundesfinanzhofs die Lohnsteuerpflicht bestimmter Lohnbestandteile rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle entfällt, ist beim Stichwort „Garagengeld“ unter Nr. 6 dargestellt.

Wurde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bereits an das Finanzamt übermittelt, ist auch eine Nachforderung von Lohnsteuer nur noch durch das Finanzamt möglich, d. h. dem Arbeitgeber bleibt in Nachforderungsfällen nur das Anzeigeverfahren nach § 41c Abs. 4 EStG um sich von der Arbeitgeberhaftung zu befreien (§ 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, vgl. „Anzeigepflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren“).

Allerdings hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30.10.2008 (BStBl. 2009 II S. 354) entschieden, dass das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres und Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung auch durch einen Steuerbescheid gegenüber dem Arbeitgeber den Sollbetrag der Lohnsteuer-Anmeldung erhöhen kann, sofern die Lohnsteuer-Anmeldung selbst noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (= Erhöhung der Lohnsteuer-Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers). Dabei kann das Finanzamt die Erhöhung der Lohnsteuer-Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers in einer Summe und ohne Zuordnung zu bestimmten Sachverhalten vornehmen. Unerheblich ist, ob die von der Lohnsteuer-Anmeldung abweichende höhere Steuerfestsetzung auf neue tatsächliche Erkenntnisse (z. B. nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung) oder auf einer anderen Rechtsauffassung des Finanzamts beruht. Es liegt auf der Hand, dass sich durch dieses Urteil die Möglichkeiten der Finanzverwaltung zur Realisierung von „Mehrsteuern“ deutlich erhöht haben.

Die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil punktgenau an, das heißt eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung zugunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ist nach Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in der Regel nicht mehr möglich (vgl. auch § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG).

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