Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 188

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2.Aufmerksamkeiten bei besonderen persönlichen Ereignissen

LS- SV-

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers von geringem Wert (Blumen, Buch, CD, DVD), die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses im privaten Bereich (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) oder beruflichen Bereich (z. B. Jubiläum, bestandene Prüfung) gegeben werden. Aufmerksamkeiten sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Wert der Sachzuwendung 60 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR).

Beispiel A

Der Arbeitgeber schenkt seiner Sekretärin zum Geburtstag im April 2022 einen Blumenstrauß im Wert von 30 €.

Es handelt sich um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert dieser Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR).

Beispiel B

Wie Beispiel A. Die Sekretärin erhält allerdings von ihrem Arbeitgeber zum Geburtstag einen Geschenkgutschein für ein Musikgeschäft über 50 € (ein Eintausch des Gutscheins in Geld ist ausgeschlossen).

Es handelt sich auch in diesem Fall um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert der Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR). Zur Abgrenzung von Sachlohn (Sachbezug) und Barlohn bei Gutscheinen vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Warengutscheine.“

Beispiel C

Die Auszubildenden erhalten von ihrem Arbeitgeber nach bestandener Abschlussprüfung jeweils Buchgeschenke im Wert von 45 €.

Es handelt sich um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert der Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR). Unmaßgeblich ist, dass das besondere persönliche Ereignis im beruflichen Bereich eingetreten ist.

LS+ SV+

Übersteigt der Wert der Sachzuwendung die Freigrenze von 60 €, ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig (also nicht nur der übersteigende Betrag).

Beispiel D

Wie Beispiel A. Die Sekretärin erhält von ihrem Arbeitgeber zum Geburtstag im April 2022 einen Bildband über die USA im Wert von 80 €.

Die Sachzuwendung ist in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig, da der Wert der Sachzuwendung die Freigrenze von 60 € übersteigt. Die Sachzuwendung führt in Höhe von 76,80 € zu steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn (96 % von 80 € = 76,80 €; vgl. zur Bewertung der Sachzuwendung die Erläuterungen beim Stichwort „Sachbezüge“ besonders unter Nr. 3 Buchstaben b und c). Der Arbeitgeber ist aus dem Kauf des Bildbandes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gleichzeitig unterliegt die Sachzuwendung an den Arbeitnehmer nicht der Umsatzsteuer (vgl. das Stichwort „Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen“ unter Nr. 1 Buchstabe a).

Bei der Freigrenze von 60 € handelt es sich nicht um einen Jahresbetrag, sondern um eine Regelung, die in Abhängigkeit von den Gegebenheiten unter Umständen mehrfach im Jahr oder gar mehrfach im Monat ausgeschöpft werden kann (z. B. Sachgeschenke zum Namenstag, Geburtstag, zur Verlobung oder zur Einschulung des Kindes).

Beispiel E

Eine Arbeitnehmerin hat im Mai 2022 Geburtstag sowie 10-jähriges Dienstjubiläum. Sie erhält von ihrem Arbeitgeber zum Geburtstag einen Blumenstrauß und zum Dienstjubiläum ein Buchgeschenk im Wert von jeweils 35 €.

Bei beiden Sachzuwendungen handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert der einzelnen Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt. Unmaßgeblich ist, dass der Wert der beiden Sachzuwendungen im Mai 2022 zusammen den Wert von 60 € übersteigt. Maßgebend ist nämlich stets der Wert der einzelnen Sachzuwendung anlässlich des jeweiligen besonderen persönlichen Ereignisses.

LS+ SV+

Seit dem 1.1.2020 liegt u. a. bei zweckgebundenen Geldleistungen und nachträglichen Kostenerstattungen Barlohn und kein Sachlohn vor.

Beispiel F

A darf sich anlässlich ihres Geburtstags in einer Buchhandlung Bücher im Wert von bis zu 55 € selbst aussuchen. Den Betrag erhält sie anschließend von ihrem Arbeitgeber gegen Vorlage der Quittung erstattet.

Nachträgliche Kostenerstattungen sind ebenso wie zweckgebundene Geldzuwendungen Barlohn und keine Sachzuwendung. Die Erstattung des Betrags durch den Arbeitgeber an A ist daher steuer- und beitragspflichtig.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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