Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 189

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3.Genussmittel und Getränke im Betrieb

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Auch Getränke und Genussmittel (z. B. Zigaretten, Plätzchen, Schokolade), die der Arbeitgeber zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR).

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Steuerfrei sind hiernach z. B. unentgeltliche oder verbilligte Getränke aus einem im Betrieb aufgestellten Getränkeautomaten oder Getränke, die nicht im Zusammenhang mit Mahlzeiten (vgl. dieses Stichwort) unentgeltlich oder verbilligt in der Firmenkantine ausgegeben werden.

Beispiel

Ein Arzt stellt seinen Arzthelferinnen in der Praxis Kaffee und Wasser kostenlos zur Verfügung. Der Wert dieser Zuwendung beläuft sich je Arzthelferin auf ca. 15 € monatlich. Außerdem erhalten die Arzthelferinnen jeden Monat jeweils eine Sachzuwendung in Form eines Einkaufsgutscheins zum Bezug von Waren in Höhe von 50 €.

Bei der Zurverfügungstellung der Getränke handelt es sich um eine nicht zu Arbeitslohn führende Aufmerksamkeit. Aufmerksamkeiten haben dem Grunde und der Höhe nach keine Auswirkung auf die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge, die hier für den Einkaufsgutschein genutzt werden kann.

Der Bundesfinanzhof geht auch bei der Zurverfügungstellung von unbelegten Backwaren mit einem Heißgetränk im Rahmen des Austauschs beruflicher Angelegenheiten von einer steuerfreien Aufmerksamkeit aus (BFH-Urteil vom 3.7.2019, BStBl. 2020 II S. 788).

Auch Speisen bis zu einer Freigrenze von 60 €, die der Arbeitgeber im Betrieb anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. kurzfristig zu erledigender oder unerwarteter Arbeitsanfall) unentgeltlich oder verbilligt überlässt, gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Vgl. hierzu das Stichwort „Bewirtungskosten“ unter Nr. 6.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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