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4.Änderung des Lohnsteuerabzugs rückwirkend nur bis zum Beginn des Dienstverhältnisses

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nur für diejenigen Lohnzahlungszeiträume ändern, für die er selbst die Lohnsteuer einbehalten hat. Der Arbeitgeber darf also keine Änderungen des Lohnsteuerabzugs vornehmen, die auf einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken.

Beispiel

Der beschränkt steuerpflichtige, wegen eines Freibetrags für Werbungskosten noch nicht in das ELStAM-Verfahren eingebundene Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu Beginn des Dienstverhältnisses am 1. Juni 2022 eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung mit der Steuerklasse I vorgelegt. In der Zeit vom 1. 1. bis 31. 5. 2022 war der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitnehmer legt seinem neuen Arbeitgeber einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vor, die ihm sein bisheriger Arbeitgeber beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ausgehändigt hat. Obwohl der Arbeitnehmer bereits am 1. Februar 2022 geheiratet hat, beantragt er erst im Juni 2022 beim Finanzamt, die Steuerklasse I in die Steuerklasse III zu ändern. Nachdem das Finanzamt mit Wirkung vom 1. Februar 2022 die Steuerklasse III bescheinigt hat, legt der Arbeitnehmer am 1. August 2022 die geänderte Lohnsteuerabzugsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber ist nur für die Monate Juni und Juli 2022 berechtigt, die Lohnabrechnungen zu ändern und die zu viel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten, obwohl ihm die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das vorangegangene Dienstverhältnis vorliegt. Zur Bescheinigung der Steuerklasse III bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern vgl. dieses Stichwort unter Nr. 6.

Im ELStAM-Verfahren werden dem Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für Zeiträume vor Beginn des Dienstverhältnisses mitgeteilt.

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