Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 181

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c)Vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge

Arbeitsrechtlich nicht zustehende Beträge, die der Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse auf sein Konto überweist, gehören nicht zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 13.11.2012, BStBl. 2013 II S. 929). Es fehlt in solch einem Fall bereits an einer Gewährung von Vorteilen durch den Arbeitgeber für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers.

In einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Streitfall hatte der Arbeitnehmer durch eine entsprechende Vorgehensweise diese Beträge einem Lohnsteuerabzug unterworfen und in seine Lohnsteuerbescheinigung einfließen lassen. Der Bundesfinanzhof hat eine Änderung des Lohnsteuerabzugs auch nach Ablauf des Kalenderjahres und Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt zugelassen, sofern die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 164 AO).

Diese Rechtsprechung ist in das EStG übernommen worden. Danach ist eine Minderung der einzubehaltenden Lohnsteuer nach der Übermittlung oder Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde („veruntreute Beträge“; § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG).

Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln. In der berichtigten Lohnsteuerbescheinigung ist der zutreffende Bruttoarbeitslohn und die geminderte Lohnsteuer zu bescheinigen. Außerdem hat der Arbeitgeber seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung zu berichtigen. Berichtigt der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung nicht oder sind die Angaben in der berichtigten Lohnsteuerbescheinigung unzutreffend, haftet er für eine zu niedrige Lohnsteuer (§ 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Beispiel

Der Arbeitnehmer A hat im Juli 2018 Beträge seines Arbeitgebers veruntreut. Durch eine entsprechende Vorgehensweise des Arbeitnehmers wurden diese Beträge dennoch dem Lohnsteuerabzug unterworfen und in seine Lohnsteuerbescheinigung übernommen. Im Oktober 2022 deckt der Arbeitgeber das Vergehen des Arbeitnehmers auf und fordert den Nettobetrag von ihm zurück.

Die vierjährige Festsetzungsfrist für die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Lohnsteuer-Anmeldung Juli 2018 ist im Oktober 2022 noch nicht abgelaufen. Sie beginnt am 31.12.2018 und endet am 31.12.2022 (§§ 164, 168, 169 AO). Der Arbeitgeber kann im Oktober 2022 unter Schilderung des Sachverhalts bei seinem Betriebsstättenfinanzamt noch eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung für Juli 2018 abgeben und erhält daraufhin die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet. Außerdem hat er für den Arbeitnehmer eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung 2018 zu übermitteln, in der der Bruttoarbeitslohn und die Lohnsteuer in der zutreffenden Höhe – also ohne Berücksichtigung der veruntreuten Beträge und die hierauf entfallende Lohnsteuer – anzugeben sind.

Abwandlung

Wie vorstehendes Beispiel. Allerdings ist im April 2020 nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldung bis einschließlich Dezember 2019 aufgehoben worden.

Die Lohnsteuer-Anmeldung Juli 2018 kann im Oktober 2022 aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden, da nach der Lohnsteuer-Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden ist.

Ungeachtet dessen ist eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung Juli 2018 nach den allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO zu prüfen (BFH-Urteil vom 30.9.2020, BStBl. 2021 II S. 446).

Demgegenüber kommt z. B. in folgenden Fällen eine Erstattung der bisher einbehaltenen Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres und elektronischer Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht in Betracht:

 Versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, auch wenn der Arbeitgeber sie zurückfordern kann. Derartige Zahlungen gehören zum Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 4.5.2006, BStBl. II S. 830; vgl. auch das Stichwort „Rückzahlung von Arbeitslohn“);

 Fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber, z. B., wenn steuerfreie oder einer anderen Einkunftsart zuzurechnende Zahlungen als Arbeitslohn behandelt werden (vgl. das Stichwort „Garagengeld“ besonders unter Nr. 6);

 Fehlende Arbeitgeberschaft, z. B., wenn Zahlungen als Arbeitslohn des Empfängers behandelt werden, obwohl der Empfänger aufgrund eines bestehenden Gesellschaftsverhältnisses als Mitunternehmer anzusehen ist (vgl. auch vorstehenden Spiegelstrich, da auch hier letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorliegt).

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