Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 179

Оглавление

a)Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung wurde noch nicht an das Finanzamt weitergeleitet

Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur zulässig, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung noch nicht übermittelt oder ausgestellt hat (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung bereits elektronisch an das Finanzamt weitergeleitet, ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber somit nicht mehr zulässig (vgl. aber den nachfolgenden Buchstaben c). Die bloße Korrektur eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes ist jedoch jederzeit möglich (R 41c.1 Abs. 7 Satz 2 LStR). Eine solche Korrektur liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung berichtigt, in der bisher Lohnsteuerbeträge ausgewiesen waren, die weder einbehalten noch an das Finanzamt abgeführt worden sind (BFH-Beschluss vom 18.8.2011, BFH/NV 2011 S. 2042). Diese Rechtsprechung kann insbesondere bei Insolvenzfällen von Bedeutung sein. Darüber hinaus kommen Stornierungen von Lohnsteuerbescheinigungen insbesondere bei Angabe einer falschen Person, eines falschen Kalenderjahres oder bei der Zusammenfassung bisheriger Einzel-Bescheinigungen in Betracht (vgl. das Stichwort „Lohnsteuerbescheinigung“ unter Nr. 33).

Eine zulässige Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres – also vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung – ist in der Weise vorzunehmen, dass auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn die Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden ist; dieser Jahreslohnsteuer ist die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen der Jahreslohnsteuer und der einbehaltenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die nachträglich einzubehalten oder aber zu erstatten ist. Eine Erstattung darf jedoch nur dann unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle vorgenommen werden, wenn der Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs berechtigt ist (vgl. „Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber“). Wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen darf, ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Änderung des Lohnsteuerabzugs mit Erstattungsfolge nicht mehr möglich; der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen die Erstattung beim Finanzamt im Rahmen einer Einkommsteuer-Veranlagung beantragen.

Soweit der Arbeitgeber aufgrund einer Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich Lohnsteuer einbehält, handelt es sich um Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres, die zusammen mit der übrigen einbehaltenen Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres in einer Summe in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben ist. Die nachträglich einbehaltene Lohnsteuer ist aber in der Lohnsteuer-Anmeldung für den Zeitraum anzugeben und abzuführen, in dem sie einbehalten wurde (in der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung ist ein getrennter Ausweis nach Kalenderjahren vorzunehmen, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt; vgl. „Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer“)

Beispiel

Im Januar 2022 wird nachträglich Lohnsteuer für November 2021 einbehalten.

Die im Januar 2022 nachträglich einbehaltene Lohnsteuer ist – zusammen mit der übrigen einbehaltenen Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2021 – in die Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2021 aufzunehmen. Außerdem ist sie in der Lohnsteuer-Anmeldung für den Zeitraum Januar 2022 (Abgabe bis 10. Februar 2022) als Lohnsteuer des Kalenderjahres 2021 anzugeben und für diesen Zeitraum abzuführen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх