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Anpassungsgeld

Im Rahmen des sog. Kohleausstiegsgesetzes ist das Anpassungsgeld für ältere Arbeitnehmer (mindestens 58 Jahre alt) der Braunkohlekraftwerke, -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke steuerfrei gestellt worden, die aus Anlass der Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben; die Auszahlung läuft bis zum Renteneintritt (regelmäßig 63 Jahre), längstens fünf Jahre. Ebenso wie andere Lohnersatzleistungen unterliegen diese steuerfreien Anpassungsgelder dem Progressionsvorbehalt (vgl. dieses Stichwort) und erhöhen damit den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen der Arbeitnehmer. Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen sind nicht steuerbar und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen sind ebenfalls steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

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