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1.Allgemeines

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Der Begriff „steuerfreie Annehmlichkeit“ findet sich in keiner gesetzlichen Vorschrift. Er ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelt und vom Bundesfinanzhof auch wieder aufgegeben worden. In der neueren Rechtsprechung sieht der Bundesfinanzhof grundsätzlich alles, was der Arbeitgeber im weitesten Sinne als Gegenleistung für die individuelle Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt, als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Hiervon ausgenommen sind lediglich

 LS- SV-Aufwendungen des Arbeitgebers im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse und

 LS- SV-sog. Aufmerksamkeiten.

Diese Zuwendungen des Arbeitgebers sind begrifflich kein Arbeitslohn.

Hiernach ergibt sich folgendes Schema:

Zuwendung des Arbeitgebers

kein Arbeitslohn

Arbeitslohn

sog. Aufmerksamkeiten

Zuwendungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse

steuerfrei aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung

steuerpflichtiger Arbeitslohn

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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