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Amateursportler

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Es ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine Arbeitnehmertätigkeit vorliegt. Allerdings wird bei Personen, die einen Mannschaftssport betreiben (z. B. Fußball, Handball, Basketball, Volleyball oder Eishockey) eher eine Arbeitnehmertätigkeit in Betracht kommen als bei Einzelsportlern, wie z. B. Leichtathleten. Regelmäßig entlohnte Mannschaftssportler schulden dem Verein ihre Arbeitskraft, sind in den Organismus des Arbeitgebers eingegliedert und weisungsgebunden. In diesen Fällen liegt in aller Regel ein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis vor.

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Der Bundesfinanzhof hat hierzu im Urteil vom 23.10.1992 (BStBl. 1993 II S. 303) entschieden, dass der Sportverein Lohnsteuer von dem Arbeitslohn einbehalten muss, den er seinen Amateurspielern zahlt. In diesem Urteil wurde jedoch klargestellt, dass Arbeitslohn dann begrifflich nicht vorliegt, wenn die Vergütungen die mit der Ausübung des Sports zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen.

Amateursportler haben aber keinen Anspruch auf die steuerfreie Ehrenamtspauschale von 840 € jährlich, weil es sich nicht um eine Tätigkeit im „gemeinnützigen Bereich“ handelt (vgl. „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter Nr. 10).

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Vergütungen, die Amateursportler für ihren Einsatz in der Werbung erhalten, sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen als solche nicht dem Lohnsteuerabzug.

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Die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe an Leistungssportler unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Es handelt sich um wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 EStG, die in voller Höhe steuerpflichtig sind.

Zur steuer- und beitragsrechtlichen Behandlung von Berufssportlern vgl. dieses Stichwort.

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