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1.Erstattung von Beiträgen

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Zu viel berechnete und entrichtete Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung können ohne besonderen Antrag vom Arbeitgeber mit den abzuführenden Beiträgen verrechnet werden, wenn

a) der Beginn des Zeitraumes, für den die Beiträge zu viel berechnet wurden, nicht mehr als 6 Kalendermonate zurückliegt (für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung hat der Arbeitnehmer jeweils schriftlich zu erklären, dass kein Bescheid über eine Forderung eines Leistungsträgers vorliegt und seit Beginn des Erstattungszeitraumes Leistungen nicht gewährt wurden und die Rentenversicherungsbeiträge nicht als freiwillige Beiträge gelten sollen),

b) der Zeitraum, für den Beiträge zu viel berechnet wurden, nicht mehr als 24 Kalendermonate zurückliegt und nur Teile von Beiträgen zu verrechnen sind, bzw. aus einem ggf. zu hohen Arbeitsentgelt bezahlte Beiträge Grundlage für die Bemessung von Geldleistungen waren.

Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen“.

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