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2.Nachforderung von Beiträgen

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Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist in voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitragsanteil) vom Arbeitgeber zu zahlen (§ 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Er ist damit gleichzeitig Beitragsschuldner. In § 28 g SGB IV wird das Innenverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinem Beschäftigten geregelt. So hat der Arbeitgeber hiernach einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Diesen Anspruch darf der Arbeitgeber nur im Wege des Abzugs vom Arbeitsentgelt geltend machen. Nicht oder zu niedrig einbehaltene Pflichtbeiträge (Arbeitnehmeranteile) zur gesetzlichen Sozialversicherung können vom Arbeitnehmer nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden (§ 28 g Satz 3 SGB IV). Für alle weiter zurückliegenden Lohnzahlungszeiträume muss der Arbeitgeber auch hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile selbst einstehen, es sei denn, es trifft ihn kein Verschulden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber den Beitragsabzug unterlassen hat, weil er vom Sozialversicherungsträger eine unrichtige Auskunft erhalten hat. Eine schuldlose nachträgliche Beitragsentrichtung liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn der Arbeitgeber aus Rechtsirrtum den Abzug unterlassen hat. Den Arbeitgeber trifft hier also ein wesentlich höheres Risiko als beim Lohnsteuerabzug (vgl. die Ausführungen beim Stichwort „Änderung des Lohnsteuerabzugs“). Hat der Arbeitgeber den rechtzeitigen Beitragsabzug versäumt (z. B. weil er sich über die Beitragspflicht bestimmter Entgeltzahlungen nicht ausreichend informiert hat), dann muss er den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsteil selbst tragen; ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer steht ihm nicht zu (auch nicht nach bürgerlichem Recht). Im Einzelnen vgl. hierzu die Erläuterungen beim Stichwort „Haftung des Arbeitgebers“ unter Nr. 13.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nicht oder zu niedrig einbehaltene Arbeitnehmeranteile nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachgeholt werden können, hat der Gesetzgeber in § 28 g Sätze 3 und 4 SGB IV für folgende Fälle gemacht:

 Wenn der Arbeitnehmer seinen Pflichten, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt. Dem Arbeitgeber wird damit ein Rückgriffsrecht beim Arbeitnehmer außerhalb des Entgeltabzugs eingeräumt, und zwar auch dann noch, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.

 Soweit es sich um Beitragsanteile handelt, die ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Damit sind z. B. die Beitragsanteile gemeint, die auf den in der Pflegeversicherung zu zahlenden Beitragszuschlag für Kinderlose entfallen (0,35 %).

 Solange der Arbeitnehmer nur Sachbezüge erhält.

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