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10.Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags bei Störfällen

Altersteilzeit im gesetzlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn die Vereinbarung zur Altersteilzeit zumindest bis zu einem Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann. Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Altersrente in Anspruch genommen werden kann, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Vollendung des 60. Lebensjahrs (R 3.28 Abs. 1 Satz 4 LStR). Vereinbarungen, die eine nur befristete Altersteilzeit, z. B. vom 55. bis zum 58. Lebensjahr, vorsehen und von einer anschließenden Freisetzung oder Arbeitslosigkeit bis zum Rentenbeginn ausgehen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht und können deshalb auch nicht die Steuerfreiheit für den Aufstockungsbetrag begründen.

Die Frage nach der Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge stellt sich auch in den Fällen der Blockzeitmodelle, in denen ein an sich beabsichtigter Übergang zur Altersrente durch einen sog. Störfall entfällt. Solche Störfälle sind insbesondere der Tod des Arbeitnehmers oder der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. In R 3.28 Abs. 2 Satz 4 LStR ist hierzu festgelegt worden, dass sich durch eine vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit (Störfall) der Charakter der bis dahin erbrachten Arbeitgeberleistungen nicht ändert, weil das Altersteilzeitgesetz keine Rückzahlung vorsieht. Die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge bleibt daher bis zum Eintritt des Störfalls erhalten (vgl. das nachfolgende Beispiel).

Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit – im Streitfall aufgrund eines Betriebsübergangs – vorzeitig beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen Arbeitslohn dar. Sie sind lohnsteuerlich sonstige Bezüge mit der Folge, dass sie im Jahr des Zuflusses zu erfassen sind (BFH-Beschluss vom 15.12.2011, BStBl. 2012 II S. 415). Die beispielhafte Aufzählung für das Vorliegen sonstiger Bezüge in den LStR ist um diese Fallgestaltung ergänzt worden (R 39b.2 Abs. 2 Nr. 9 LStR).

Zahlt der Arbeitgeber bei den sog. Störfällen aufgrund der Auflösung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase noch nicht verbrauchten Wertguthaben Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- oder Pflegeversicherung nach (vgl. die Erläuterungen unter der vorstehenden Nr. 7 Buchstabe d), sind die Beitragsanteile des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.[40]

Ist das Arbeitszeitguthaben über mehr als zwölf Monate angespart worden und wird es in einer Summe ausgezahlt, handelt es sich um Arbeitslohn für mehrere Jahre, der nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert wird (vgl. die Stichwörter „Arbeitslohn für mehrere Jahre“ und „Sonstige Bezüge“ unter Nr. 6).[41] Entsprechendes gilt, wenn eine Ausgleichszahlung für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer wechselt mit vollendetem 55. Lebensjahr in die Altersteilzeit und zwar in das sog. Blockmodell (volle Arbeitszeit bis 60 Jahre und Freistellung bis 65 Jahre für angenommene 50 % des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts zuzüglich 20 % Aufstockungsbetrag). Mit 58 Jahren verstirbt er.

Die in den ersten drei Jahren gezahlten Aufstockungsbeträge bleiben steuerfrei (mit Progressionsvorbehalt). Der anlässlich des Todes an den Rechtsnachfolger nachgezahlte Arbeitslohn (für 3 Jahre 300 % Arbeitszeit abzüglich 210 % Arbeitslohn = 90 %) ist lohnsteuerpflichtig. Er ist allerdings als Arbeitslohn für mehrere Jahre nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern.

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, richtet sich die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Erben. Bei der Nachzahlung handelt es sich jedoch nicht um einen Versorgungsbezug, sondern um Arbeitslohn, den der verstorbene Arbeitnehmer bereits verdient hat. Der Versorgungsfreibetrag ist deshalb nicht anwendbar. Auf die Erläuterungen unter der vorstehenden Nr. 7 Buchstabe b und beim Stichwort „Rechtsnachfolger“ wird Bezug genommen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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