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Änderung der Lohnsteuerpauschalierung

Nach § 41c Abs. 3 Satz 4 ff. EStG ist eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde („veruntreute Beträge“). Die vorgenommene Ergänzung betrifft allerdings – ungeachtet des zu weit gefassten Gesetzeswortlauts – ausschließlich die Minderung des Lohnsteuerabzugs nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (vgl. das Stichwort „Änderung des Lohnsteuerabzugs“) und nicht die Änderungsmöglichkeiten bei der Lohnsteuerpauschalierung.

Bei einer Änderung der Lohnsteuerpauschalierung durch den Arbeitgeber besteht gegenüber der Änderung der vom Arbeitslohn einbehaltenen individuellen Lohnsteuer ein gravierender Unterschied. Denn der Arbeitgeber kann die von ihm durchgeführte Pauschalierung der Lohnsteuer ändern, solange noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und der Vorbehalt der Nachprüfung für die abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldungen noch nicht aufgehoben wurde. Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer kann der Arbeitgeber hingegen in der Regel nur so lange ändern, solange er für den betreffenden Arbeitnehmer noch keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgestellt hat (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Änderung des Lohnsteuerabzugs“).

Hiernach ergibt sich folgende Übersicht:


Für eine Änderung der Lohnsteuerpauschalierung gilt im Einzelnen Folgendes:

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 AO. Sie steht als Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 164, 168 AO). Der Vorbehalt der Nachprüfung bewirkt, dass die Steuerfestsetzung in Form der vom Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt eingereichten Lohnsteuer-Anmeldung aufgehoben oder geändert werden kann, solange der Vorbehalt wirksam ist. Auch der Arbeitgeber kann also jederzeit die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung in der Lohnsteuer-Anmeldung sowohl zu seinen Gunsten als auch zu seinen Ungunsten beantragen. Diese wichtige Vorschrift ermöglicht es dem Arbeitgeber, etwaige Fehler bei der Lohnabrechnung rückwirkend zu korrigieren. Es genügt hierfür, wenn er für die bereits abgelaufenen Anmeldungszeiträume eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Handelt es sich um die vom Arbeitslohn einbehaltene individuelle Lohnsteuer des Arbeitnehmers, sind hierbei allerdings die beim Stichwort „Änderung des Lohnsteuerabzugs“ dargestellten Grundsätze zu beachten. Danach ist eine Minderung der nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers einbehaltenen Lohnsteuer nach Übermittlung/Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in der Regel nicht mehr möglich. Handelt es sich hingegen um pauschalierte Lohnsteuer, ist die Abgabe einer berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung solange möglich, solange der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht aufgehoben wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird bei Lohnsteuer-Anmeldungen regelmäßig so lange aufrechterhalten, bis bei dem Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt worden oder die sog. Festsetzungsfrist (§ 169 AO) abgelaufen ist. Ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung automatisch, d. h. auch ohne formelle Aufhebung durch das Finanzamt. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt im Normalfall mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt eingereicht worden ist (vgl. „Verjährung“).

Beispiel

Ein Arbeitgeber möchte die zu Unrecht durchgeführte Pauschalbesteuerung von Beiträgen zu einer Unfallversicherung mit 20 % rückgängig machen und sich die pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag erstatten lassen (vgl. das Stichwort „Unfallversicherung“). Die Lohnsteuer-Anmeldungen wurden stets fristgerecht abgegeben.

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lohnsteuer-Anmeldung eingereicht wurde. Somit beginnt die Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer, die mit der Lohnsteuer-Anmeldung für November 2017 (einzureichen bis zum 10. Dezember 2017) angemeldet werden musste, mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, sie endete also mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Im Kalenderjahr 2022 kann daher im Normalfall für die Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume November 2017 und früher eine Erstattung der pauschalen Lohnsteuer nicht mehr durchgeführt werden.

Die Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2017 wurde am 10. Januar 2018 fristgerecht eingereicht. Für die damit anzumeldende Lohnsteuer beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2018. Im Kalenderjahr 2022 können daher die Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Dezember 2017 (und später) wegen pauschaler Lohnsteuer noch berichtigt werden.

Fällt das Jahresende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Festsetzungsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (BFH-Urteil vom 20.1.2016, BStBl. II S. 380).

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