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a)Steuerfreiheit für zeitversetzt gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

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Bei Arbeitszeitkonten – z. B. im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell – werden zur Bildung des Wertguthabens häufig neben steuerpflichtigen Lohnbestandteilen auch nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge verwendet. Dieses Wertguthaben wird während der Freistellungsphase an den Arbeitnehmer ausbezahlt. In diesem Fall bleibt die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch bei der zeitversetzten Auszahlung grundsätzlich erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass vor der Leistung der begünstigten Arbeit vereinbart wird, dass ein steuerfreier Zuschlag – ggf. teilweise – als Wertguthaben auf ein Arbeitszeitkonto genommen und getrennt ausgewiesen wird (R 3b Abs. 8 LStR).

Werden die auf Arbeitszeitkonten gutgeschriebenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verzinst, kann die Verzinsung nicht ebenfalls als steuerfreier Zuschlag behandelt, sondern muss getrennt von den steuerfreien Zuschlägen gesondert erfasst werden. Denn nach § 3b EStG sind nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei. Werden diese Zuschläge im Rahmen der Altersteilzeit – ggf. teilweise – auf ein Zeitkonto genommen und wegen der Auszahlung in der Freistellungsphase verzinst, hat die Verzinsung ihre alleinige Ursache in der späteren Auszahlung. Sie stellt folglich keine Vergütung für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dar, sodass § 3b EStG insoweit nicht anzuwenden ist. Die gezahlten Zinsen sind deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn.[42] Entsprechendes gilt für Wertsteigerungen aufgrund von Tariferhöhungen.[43]

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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