Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 155

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9.Begrenzung des steuerfreien Aufstockungsbetrags auf 100 % des Nettoarbeitslohns

Die meisten Tarifverträge sehen eine Aufstockung des Altersteilzeitarbeitsentgelts auf mehr als 70 % des bisher gezahlten Arbeitsentgelts vor. Tarifvertragliche Regelungen zu einer Aufstockung auf über 100 % des bisher gezahlten Arbeitslohns sind bisher nicht bekannt geworden; sie soll es allerdings aufgrund von arbeitsrechtlichen Regelungen außerhalb der Tarifverträge geben.

Aufstockungsbeträge sind auch steuerfrei, soweit sie über die im Altersteilzeitgesetz[38] genannten Mindestbeträge hinausgehen (R 3.28 Abs. 3 Satz 1 LStR). Die Steuerfreiheit ist aber auf einen Aufstockungsbetrag begrenzt, der zusammen mit dem Nettolohn für die Altersteilzeitarbeit 100 % des Nettolohns ohne Altersteilzeit nicht übersteigt. Für den steuerfreien Höchstbetrag ist das individuelle Nettogehalt des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend, also unter Berücksichtigung von z. B. Tariflohnerhöhungen und steuerlichen Freibeträgen. Die Finanzverwaltung hat somit in R 3.28 Abs. 3 Satz 2 LStR festgelegt, dass Aufstockungsbeträge nur insoweit steuerfrei sind, soweit sie zusammen mit dem während der Altersteilzeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgebenden Arbeitslohns nicht übersteigen. Maßgebend ist bei laufendem Arbeitslohn der Nettoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte; unangemessene Erhöhungen vor oder während der Altersteilzeit sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Die Hinweise zu R 3.28 LStR enthalten zur Berechnung der 100-%-Grenze bei laufend gezahlten Aufstockungsbeiträgen folgendes Berechnungsbeispiel:

Beispiel A

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt in Höhe von 8750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahrs Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AltTZG[39] beträgt 875 €. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung in Höhe von 3000 € (Aufstockungsbetrag insgesamt 3875 €). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:

a)Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns

Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit 8750 €
gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 3750 €
ergibt einen maßgebenden Nettoarbeitslohn von 5000 €

b)Vergleichsberechnung

Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit (50 % von 8750 €) 4375 €
gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 1725 €
Zwischensumme 2650 €
zuzüglich Mindestaufstockungsbetrag 875 €
zuzüglich freiwilliger Aufstockungsbetrag 3000 €
Nettoarbeitslohn 6525 €

Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3000 € ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1525 € übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei:

Mindestaufstockungsbetrag 875 €
zuzüglich freiwilliger Aufstockungsbetrag 3000 €
abzüglich steuerpflichtiger Teil 1525 € 1475 €
ergibt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag von 2350 €

c)Abrechnung des Arbeitgebers

Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 4375 €
zuzüglich steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag 1525 €
ergibt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn von 5900 €
gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 2300 €
verbleibende Zwischensumme 3600 €
zuzüglich steuerfreier Aufstockungsbetrag 2350 €
ergibt einen Nettoarbeitslohn von 5950 €

Werden sonstige Bezüge (einmalige Zuwendungen) gezahlt, ist für die Prüfung der 100-%-Grenze anhand des maßgebenden Nettoarbeitslohns, den der Arbeitnehmer ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte, auf den voraussichtlichen Jahresnettoarbeitslohn unter Einbeziehung der sonstigen Bezüge bei einer unterstellten Vollzeitbeschäftigung abzustellen. Unangemessene Erhöhungen vor oder während der Altersteilzeit sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der voraussichtliche Jahresnettoarbeitslohn ist dabei nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln, wie sie auch für die Besteuerung sonstiger Bezüge gelten. Auf das Berechnungsschema beim Stichwort „Sonstige Bezüge“ unter Nr. 5 Buchstabe c wird Bezug genommen.

Die Hinweise zu R 3.28 LStR enthalten zur Berechnung der 100-%-Grenze bei der Zahlung eines Aufstockungsbetrags in der Form eines sonstigen Bezugs folgendes Berechnungsbeispiel:

Beispiel B

Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4000 € sowie im März auf einen sonstigen Bezug (Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 1500 € (brutto).

Nach dem Altersteilzeitvertrag werden im März folgende Beträge gezahlt:

laufendes Bruttogehalt 2000 €
laufende steuerfreie Aufstockung (einschließlich freiwilliger Aufstockung des Arbeitgebers) 650 €
Brutto-Ergebnisbeteiligung (50 % der vergleichbaren Vergütung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) 750 €
Aufstockungsleistung auf die Ergebnisbeteiligung 750 €
a) Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns
jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeitbeschäftigung 48000 €
+ sonstiger Bezug bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung 1500 €
./. gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 18100 €
= maßgebender Jahresnettoarbeitslohn 31400 €
b) Vergleichsberechnung
jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 24000 €
+ steuerpflichtiger sonstiger Bezug bei Altersteilzeit 750 €
./. gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 6000 €
= Zwischensumme 18750 €
+ Aufstockung Ergebnisbeteiligung 750 €
+ steuerfreie Aufstockung (12 × 650 €) 7800 €
= Jahresnettoarbeitslohn 27300 €

Durch die Aufstockung des sonstigen Bezugs wird der maßgebende Jahresnettoarbeitslohn von 31400 € nicht überschritten. Demnach kann die Aufstockung des sonstigen Bezugs (im Beispiel: Aufstockung der Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 750 € insgesamt steuerfrei bleiben.

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