Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 155
Оглавление9.Begrenzung des steuerfreien Aufstockungsbetrags auf 100 % des Nettoarbeitslohns
Die meisten Tarifverträge sehen eine Aufstockung des Altersteilzeitarbeitsentgelts auf mehr als 70 % des bisher gezahlten Arbeitsentgelts vor. Tarifvertragliche Regelungen zu einer Aufstockung auf über 100 % des bisher gezahlten Arbeitslohns sind bisher nicht bekannt geworden; sie soll es allerdings aufgrund von arbeitsrechtlichen Regelungen außerhalb der Tarifverträge geben.
Aufstockungsbeträge sind auch steuerfrei, soweit sie über die im Altersteilzeitgesetz[38] genannten Mindestbeträge hinausgehen (R 3.28 Abs. 3 Satz 1 LStR). Die Steuerfreiheit ist aber auf einen Aufstockungsbetrag begrenzt, der zusammen mit dem Nettolohn für die Altersteilzeitarbeit 100 % des Nettolohns ohne Altersteilzeit nicht übersteigt. Für den steuerfreien Höchstbetrag ist das individuelle Nettogehalt des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend, also unter Berücksichtigung von z. B. Tariflohnerhöhungen und steuerlichen Freibeträgen. Die Finanzverwaltung hat somit in R 3.28 Abs. 3 Satz 2 LStR festgelegt, dass Aufstockungsbeträge nur insoweit steuerfrei sind, soweit sie zusammen mit dem während der Altersteilzeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgebenden Arbeitslohns nicht übersteigen. Maßgebend ist bei laufendem Arbeitslohn der Nettoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte; unangemessene Erhöhungen vor oder während der Altersteilzeit sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Die Hinweise zu R 3.28 LStR enthalten zur Berechnung der 100-%-Grenze bei laufend gezahlten Aufstockungsbeiträgen folgendes Berechnungsbeispiel:
Beispiel A
Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt in Höhe von 8750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahrs Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AltTZG[39] beträgt 875 €. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung in Höhe von 3000 € (Aufstockungsbetrag insgesamt 3875 €). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:
a)Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns
Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit | 8750 € |
gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 3750 € |
ergibt einen maßgebenden Nettoarbeitslohn von | 5000 € |
b)Vergleichsberechnung
Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit (50 % von 8750 €) | 4375 € |
gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 1725 € |
Zwischensumme | 2650 € |
zuzüglich Mindestaufstockungsbetrag | 875 € |
zuzüglich freiwilliger Aufstockungsbetrag | 3000 € |
Nettoarbeitslohn | 6525 € |
Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3000 € ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1525 € übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei:
Mindestaufstockungsbetrag | 875 € | |
zuzüglich freiwilliger Aufstockungsbetrag | 3000 € | |
abzüglich steuerpflichtiger Teil | 1525 € | 1475 € |
ergibt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag von | 2350 € |
c)Abrechnung des Arbeitgebers
Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit | 4375 € |
zuzüglich steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag | 1525 € |
ergibt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn von | 5900 € |
gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 2300 € |
verbleibende Zwischensumme | 3600 € |
zuzüglich steuerfreier Aufstockungsbetrag | 2350 € |
ergibt einen Nettoarbeitslohn von | 5950 € |
Werden sonstige Bezüge (einmalige Zuwendungen) gezahlt, ist für die Prüfung der 100-%-Grenze anhand des maßgebenden Nettoarbeitslohns, den der Arbeitnehmer ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte, auf den voraussichtlichen Jahresnettoarbeitslohn unter Einbeziehung der sonstigen Bezüge bei einer unterstellten Vollzeitbeschäftigung abzustellen. Unangemessene Erhöhungen vor oder während der Altersteilzeit sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der voraussichtliche Jahresnettoarbeitslohn ist dabei nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln, wie sie auch für die Besteuerung sonstiger Bezüge gelten. Auf das Berechnungsschema beim Stichwort „Sonstige Bezüge“ unter Nr. 5 Buchstabe c wird Bezug genommen.
Die Hinweise zu R 3.28 LStR enthalten zur Berechnung der 100-%-Grenze bei der Zahlung eines Aufstockungsbetrags in der Form eines sonstigen Bezugs folgendes Berechnungsbeispiel:
Beispiel B
Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4000 € sowie im März auf einen sonstigen Bezug (Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 1500 € (brutto).
Nach dem Altersteilzeitvertrag werden im März folgende Beträge gezahlt:
– | laufendes Bruttogehalt | 2000 € | |
– | laufende steuerfreie Aufstockung (einschließlich freiwilliger Aufstockung des Arbeitgebers) | 650 € | |
– | Brutto-Ergebnisbeteiligung (50 % der vergleichbaren Vergütung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) | 750 € | |
– | Aufstockungsleistung auf die Ergebnisbeteiligung | 750 € | |
a) | Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns | ||
jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeitbeschäftigung | 48000 € | ||
+ | sonstiger Bezug bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung | 1500 € | |
./. | gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 18100 € | |
= | maßgebender Jahresnettoarbeitslohn | 31400 € | |
b) | Vergleichsberechnung | ||
jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit | 24000 € | ||
+ | steuerpflichtiger sonstiger Bezug bei Altersteilzeit | 750 € | |
./. | gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 6000 € | |
= | Zwischensumme | 18750 € | |
+ | Aufstockung Ergebnisbeteiligung | 750 € | |
+ | steuerfreie Aufstockung (12 × 650 €) | 7800 € | |
= | Jahresnettoarbeitslohn | 27300 € |
Durch die Aufstockung des sonstigen Bezugs wird der maßgebende Jahresnettoarbeitslohn von 31400 € nicht überschritten. Demnach kann die Aufstockung des sonstigen Bezugs (im Beispiel: Aufstockung der Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 750 € insgesamt steuerfrei bleiben.