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14.Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen während der Arbeitsunfähigkeit

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Nachdem in der Praxis Fälle bekannt geworden sind, in denen Finanzämter Aufstockungsbeträge, die bei Altersteilzeit während der Arbeitsunfähigkeit anstelle der sonst zu zahlenden Krankengeldzuschüsse gewährt werden, als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt haben, hat das Bundesministerium der Finanzen klargestellt, dass derartige Leistungen steuer- und damit beitragsfrei in der Sozialversicherung sind.[47] Da die Leistungen als steuerfreie Aufstockungsbeträge anzusehen sind, unterliegen sie allerdings dem sog. Progressionsvorbehalt und erhöhen auf diese Weise den Steuersatz für das steuerpflichtige Einkommen (vgl. das Stichwort „Progressionsvorbehalt“).

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