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13.Rückzahlung von Arbeitslohn bei rückwirkender Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Es kommt vor, dass die genaue Berechnung des aufgrund der Altersteilzeit verminderten Arbeitslohns einige Zeit in Anspruch nimmt und vorerst vom Arbeitgeber der ungekürzte Arbeitslohn weitergezahlt wird. Wenn sich dies über den Jahreswechsel hinzieht und die Lohnsteuerbescheinigung für das vergangene Kalenderjahr bereits an die Finanzverwaltung übermittelt worden ist, kommt es zur Rückzahlung von versteuerten Arbeitslohn und zur Nachzahlung von steuerfreien Arbeitslohn. Eine Verrechnung des zurückgezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns mit dem nachgezahlten steuerfreien Arbeitslohn ist steuerlich nicht möglich.[45] Wie ein solcher Vorgang bei der Lohnabrechnung abgewickelt wird, soll an einem Beispiel verdeutlicht werden:

Beispiel

Ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn von 6000 € beantragt ab 1. November 2021 Altersteilzeit im sog. Blockmodell. Die Ermittlung der genauen Bemessungsgrundlage für den ab 1. November 2021 verminderten Arbeitslohn nimmt einige Zeit in Anspruch. Deshalb steht erst im April 2022 fest, dass der Arbeitslohn ab 1. November 2021 monatlich 3000 € beträgt und der Arbeitnehmer einen steuerfreien Aufstockungsbetrag von (20 % aus 3000 € =) 600 € erhält. Der Arbeitgeber hat vorerst den Arbeitslohn in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Im April 2022 muss der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Arbeitslohn für November 2021 bis März 2022 in Höhe von (5 × 3000 € =) 15000 € zurückzahlen und erhält gleichzeitig eine Nachzahlung von steuerfreiem Arbeitslohn in Höhe von (5 × 600 € =) 3000 €. Wenn die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2021 bereits an die Finanzverwaltung übermittelt wurde, stellt sich die Frage, wie der für die Monate November und Dezember zurückgezahlte Arbeitslohn abrechnungstechnisch zu behandeln ist. Für das Kalenderjahr 2021 wurden zurückgezahlt:

zu viel gezahlter Monatslohn 3000,— €
abzüglich nachgezahlter steuerfreier Aufstockungsbetrag 600,— €
verbleiben 2400,— €
für 2 Monate (2 × 2400 € =) 4800,— €

Nach bundeseinheitlich geltender Auffassung der Finanzverwaltung[46] liegt in Höhe von (2 × 2400 € =) 4800 € die Rückzahlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn vor, die nach den hierfür geltenden Grundsätzen zu behandeln ist. Das bedeutet, dass der Betrag von 4800 € im Kalenderjahr 2022 vom steuerpflichtigen Arbeitslohn zu kürzen ist, wie dies beim Stichwort „Rückzahlung von Arbeitslohn“ anhand eines Beispiels dargestellt ist.

Die für das Kalenderjahr 2021 nachgezahlten steuerfreien Aufstockungsbeträge in Höhe von (2 × 600 € =) 1200 € wirken sich auf die Lohnabrechnung im Kalenderjahr 2022 nicht aus. Sie führen allerdings dazu, dass sich der für das Kalenderjahr 2021 bescheinigte steuerpflichtige Jahresarbeitslohn um 1200 € vermindert. Wenn der steuerpflichtige Jahresarbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2021 nicht mehr geändert werden kann, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine gesonderte Bescheinigung erteilen, damit der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit noch im Veranlagungsverfahren beantragen kann. Folgende Gestaltung der Bescheinigung wäre ausreichend:

Bestätigung zur Vorlage beim Finanzamt

Arbeitgeber:

Name der Firma:

Anschrift:

Arbeitnehmer:

Name, Vorname:

Anschrift:

Zur Vorlage beim Finanzamt wird bestätigt, dass im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn, der dem o. a. Arbeitnehmer in Zeile 3 seiner Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2021 bescheinigt worden ist, steuerfreie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz in Höhe von 1200 € enthalten sind.


Ort, Datum


Unterschrift des Arbeitgebers

Das Finanzamt des Arbeitnehmers wird aufgrund dieser Bescheinigung den steuerpflichtigen Jahresarbeitslohn bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 um 1200 € kürzen und die steuerfreien Aufstockungsbeträge in dieser Höhe (= 1200 €) in den Progressionsvorbehalt einbeziehen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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