Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 147

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6.Steuerliche und beitragsrechtliche Behandlung der Aufstockungsbeträge

Die Steuerfreiheit der Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 2 AltTZG[29] erfüllt sind (z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres des Arbeitnehmers, Verringerung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte). Die Vereinbarung über die Arbeitszeitminderung muss sich zudem mindestens auf die Zeit erstrecken, bis der Arbeitnehmer frühestmöglich eine (ggf. wegen vorzeitiger Inanspruchnahme geminderte) Regelaltersrente (§ 35 SGB VI und § 235 SGB VI) beanspruchen kann. Die Finanzverwaltung hat in den Lohnsteuer-Richtlinien als frühestmöglichen Zeitpunkt die Vollendung des 60. Lebensjahres festgelegt (R 3.28 Abs. 1 Satz 4 LStR).

Sowohl der Aufstockungsbetrag als auch die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und zwar auch insoweit, als die im Altersteilzeitgesetz[30] genannten Mindestbeträge überschritten werden. Für die Steuerfreiheit der Beträge ist es auch nicht erforderlich, dass der frei gewordene Teilzeitarbeitsplatz wieder besetzt wird. Die Steuerfreiheit kommt dagegen nicht mehr in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Altersteilzeit beendet oder die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente (schrittweise Anhebung auf das 67. Lebensjahr; § 35 SGB VI und § 235 SGB VI) erreicht hat. Sie bleibt aber erhalten, wenn der Arbeitnehmer trotz Anspruchs die Rente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) nicht in Anspruch nimmt (vgl. auch die Übergangsregelung in § 15h AltTZG[31]). Beendet der Arbeitnehmer die Altersteilzeit aufgrund eines sog. Störfalls, bleibt die Steuerfreiheit bis zum Eintritt des Störfalls erhalten (vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 10).

LS- SV-

Wenn der Aufstockungsbetrag steuerfrei ist, ist er auch sozialversicherungsfrei (§ 1 SvEV[32]).

Der Aufstockungsbetrag ist zwar steuerfrei, er unterliegt jedoch nach § 32b EStG dem sog. Progressionsvorbehalt (vgl. dieses Stichwort). Die steuerfreien Aufwendungen des Arbeitgebers für die Höherversicherung in der Rentenversicherung unterliegen hingegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Als Lohnersatzleistung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt, muss der Aufstockungsbetrag im Lohnkonto gesondert vermerkt und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in eine besondere Zeile eingetragen werden (und zwar in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung 2022). Vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Lohnsteuerbescheinigung“ unter Nr. 12.

Den Arbeitgeber treffen bei Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrags regelmäßig keine gesteigerten Hinweis- und Beratungspflichten hinsichtlich Inhalt und Abgabe daraus resultierender Erklärungspflichten des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer (BAG-Urteil vom 23.9.2003 – 3 AZR 658/02). Bei der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte aber auf den Progressionsvorbehalt für den Aufstockungsbetrag hingewiesen werden.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse III/0) mit einem Bruttoarbeitslohn von 3000 € arbeitet aufgrund einer Altersteilzeitregelung nur noch zur Hälfte. Sein Teilzeitarbeitsentgelt beträgt 1500 €.

Für den Bruttoarbeitslohn von 3000 € ergab sich bisher folgende Lohnabrechnung:

Bruttolohn 3000,— €
abzüglich:
Lohnsteuer (Steuerklasse III/0) 131,66 €
Solidaritätszuschlag 0,— €
Kirchensteuer (z. B. 8 %) 10,53 €
Rentenversicherung 9,3 % 279,— €
Arbeitslosenversicherung 1,2 % 36,— €
Pflegeversicherung 1,875 % 56,25 €
Krankenversicherung 7,3 %[33] 219,— €
Krankenversicherung-Zusatzbeitrag (Arbeitnehmer-Anteil z. B. 0,65 %) 19,50 € 751,94 €
Nettolohn 2248,06 €

Für die Teilzeitarbeit ergibt sich folgende Lohnabrechnung:

a)Berechnung des Aufstockungsbetrags

Vollzeitarbeitsentgelt 3000,— €
Teilzeitarbeitsentgelt nach Herabsetzung der Arbeitszeit um die Hälfte 1500,— €
Aufstockungsbetrag hiervon 20 % = 300,— €

b)Lohnabrechnung

Teilzeitarbeitslohn 1500,— €
abzüglich:
Lohnsteuer (Steuerklasse III/0) 0,— €
Solidaritätszuschlag 0,— €
Kirchensteuer (z. B. 8 %) 0,— €
Rentenversicherung 9,3 % 139,50 €
Arbeitslosenversicherung 1,2 % 18,— €
Pflegeversicherung 1,875 % 28,13 €
Krankenversicherung 7,3 %[34] 109,50 €
Krankenversicherung-Zusatzbeitrag (Arbeitnehmer-Anteil z. B. 0,65 %) 9,75 € 304,88 €
Nettolohn 1195,12 €
zuzüglich:
Aufstockungsbetrag (der Aufstockungsbetrag ist steuer- und beitragsfrei) 300,— €
auszuzahlender Betrag 1495,12 €

Der auszuzahlende Betrag für die Teilzeitarbeit beträgt also bei halber Arbeitsleistung 66,5 % des früheren Nettolohns (ohne Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts).

Der Aufstockungsbetrag ist gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Er muss jedoch im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung erfasst werden, da er vom Finanzamt bei der Einkommensteuer-Veranlagung im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen wird (vgl. die Stichworte „Lohnkonto“ und „Lohnsteuerbescheinigung“). Die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts sind bei diesem Stichwort anhand eines Beispiels eingehend dargestellt.

c)Berechnung des Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

80 % des Regelarbeitsentgelts (80 % von 1500 € =) 1200,— €
18,6 % von 1200 € 223,20 €

Die Übernahme dieses Betrags durch den Arbeitgeber ist steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

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