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b)Insolvenzsicherung

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Wesentlicher Inhalt des Altersteilzeitgesetzes ist die Vorschrift zur Insolvenzsicherung der durch die Vorarbeit entstandenen Wertguthaben (§ 8a AltTZG[25]). Denn früher war nicht immer sichergestellt, dass beim sog. Blockzeitmodell die durch Vorarbeit der Arbeitnehmer entstandenen Wertguthaben im Insolvenzfall ausreichend geschützt waren. Es ist deshalb vorgeschrieben, dass beim Aufbau eines Wertguthabens der Arbeitgeber mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern hat, wenn ein Wertguthaben aufgebaut wird, das den Betrag des dreifachen Regelarbeitsentgelts (vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 4 Buchstabe b) einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag überschreitet. Die Verpflichtung zur Absicherung besteht mit der ersten Gutschrift, das heißt, ab dem Zeitpunkt, in dem der zu sichernde Anspruch auf das in der Entnahmephase (beim Blockmodell also der Freistellungsphase) auszuzahlende Arbeitsentgelt entsteht. Das Gesetz enthält sich einer abschließenden Festlegung, was unter einer geeigneten Insolvenzabsicherung zu verstehen ist. Denn in der Praxis wurde bereits eine Vielzahl unterschiedlicher geeigneter Insolvenzsicherungsmodelle entwickelt. Dies sind etwa Bankbürgschaften, Absicherungen im Wege dinglicher Sicherheiten (z. B. Verpfändung von Wertpapieren, insbesondere Fonds) zu Gunsten der Arbeitnehmer, bestimmte Versicherungsmodelle der Versicherungswirtschaft oder das Modell der doppelseitigen Treuhand (vgl. das Stichwort „Contractual Trust Agreement“). Im Gesetz werden allerdings bestimmte Gestaltungsmodelle ausgeschlossen, die sich in der Vergangenheit in gewissen Konstellationen als nicht insolvenzfest erwiesen haben (z. B. Einstandspflichten zwischen Konzernunternehmen, bilanzielle Rückstellungen).

Eine fehlende oder nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Insolvenzsicherung führt aber nicht zum Verlust der Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Im Hinblick auf die strengen gesetzlichen Vorgaben wird es sich hierbei allerdings um seltene Ausnahmefälle handeln.

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