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b)Beginn der Altersteilzeit ab 1. Juli 2004

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Weiterer wesentlicher Punkt ist die Einführung eines sog. Regelarbeitsentgelts für die Berechnung des 20 %igen Aufstockungsbetrags. Der Aufstockungsbetrag beträgt wie zuvor 20 % des Arbeitsentgelts, errechnet sich aber aus dem sog. Regelarbeitsentgelt.

Das Regelarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen der Altersteilzeitarbeit regelmäßig zu erbringen hat. Es handelt sich somit grundsätzlich um die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts (sog. Vollzeitarbeitsentgelt). Bei Vereinbarungen über die Freistellung von der Arbeitsleistung (Blockmodell) ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung das in dem jeweiligen Zeitraum fällige laufende Arbeitsentgelt als Regelarbeitsentgelt maßgebend.

Das Regelarbeitsentgelt ist gegebenenfalls jeden Monat neu festzusetzen (z. B. bei variablen Lohnbestandteilen), wobei die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung nicht überschritten werden darf. Zum Regelarbeitsentgelt können – neben den laufenden Bezügen – beispielsweise gehören: Vermögenswirksame Leistungen, Prämien und Zulagen, steuer- und beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile wie z. B. die private Nutzung des Firmenwagens.

Arbeitsentgelte, die einmalig (z. B. Jahressondervergütung), nicht regelmäßig oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z. B. Mehrarbeitsvergütung) gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Einmalzahlungen, die arbeitsrechtlich zulässig in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren ihren Charakter als Einmalzahlungen. Die entsprechenden Beträge erhöhen daher das laufende Regelarbeitsentgelt.

Zulagen gehören zum Regelarbeitsentgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen. Hierzu können beispielsweise Schmutz-, Leistungs- und Erschwerniszulagen sowie Zulagen für Rufbereitschaft gehören. Unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer die zulagenbegründende Tätigkeit in einzelnen Monaten tatsächlich nicht ausübt.

Zum regelmäßig zu zahlenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören auch solche Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, wenn eine rückschauende Betrachtung ergibt, dass sie tatsächlich zuletzt regelmäßig erzielt worden sind. Hierfür ist Monat für Monat, in welchem jeweils eine versicherungspflichtige Zulage erzielt worden ist, festzustellen, ob diese Zulage in den jeweiligen zurückliegenden drei Monaten durchgehend als versicherungspflichtiger Entgeltbestandteil angefallen ist. Ist dies der Fall, zählt die im jeweiligen Abrechnungsmonat zu zahlende Zulage zum Regelarbeitsentgelt, andernfalls nicht. Zeiten einer Abwesenheit des Arbeitnehmers (Urlaub, Krankheit) werden bei der Feststellung des jeweiligen Referenzzeitraums von drei Monaten ausgeklammert.

Für die Berechnung des Aufstockungsbetrags gilt Folgendes:

Der Aufstockungsbetrag beträgt 20 %, das heißt das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist um mindestens 20 % aufzustocken, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile (z. B. Einmalzahlungen) umfassen kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AltTZG[26]).

Der Aufstockungsbetrag ist gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und gehört damit nach § 1 SvEV[27] nicht zum Arbeitsentgelt. Dies gilt nach R 3.28 Abs. 3 Satz 1 LStR auch, soweit der Arbeitgeber – zum Beispiel aufgrund tarifvertraglicher Regelungen – einen höheren als den im Altersteilzeitgesetz als Mindestbetrag vorgesehenen Aufstockungsbetrag zahlt. Nach R 3.28 Abs. 3 Satz 2 LStR gilt dies aber nur, soweit die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem während der Altersteilzeitarbeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgeblichen Arbeitslohns (das ist der Nettoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte) nicht übersteigen (vgl. hierzu die Erläuterungen und Beispiele unter der nachfolgenden Nr. 9). Die Steuer- und Beitragsfreiheit ist auch dann gegeben, wenn die Altersteilzeitbeschäftigung erst nach dem 31. Dezember 2009 angetreten worden ist und daher nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird.

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