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a)Halbtagsbeschäftigung oder Blockzeitmodell

Die Dauer der Altersteilzeitarbeit ist abhängig vom individuellen Rentenbeginn des Arbeitnehmers und kann den früheren Förderzeitraum für Leistungen der Bundesagentur für Arbeit von sechs Jahren überschreiten. Die Arbeitszeitverteilung während der Altersteilzeit bleibt den Vertragsparteien überlassen. Sie sind am besten in der Lage zu beurteilen, welche Ausgestaltung der Situation am Arbeitsplatz Rechnung trägt. Denkbar sind kontinuierliche Arbeitszeitmodelle wie „klassische Halbtagsbeschäftigung“, aber auch ein täglicher, wöchentlicher, monatlicher oder z. B. saisonalbedingter Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit oder eine degressive Arbeitszeitverteilung (vgl. auch das nachfolgende Beispiel). Wesentlich ist die Halbierung der Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Altersteilzeit.

Im sog. Blockzeitmodell werden grundsätzlich zwei gleich große Zeitblöcke gebildet (eine Arbeitsphase und eine sich hieran anschließende Freizeitphase von entsprechender Dauer), die so den Verteilzeitraum für die Arbeitszeit während der vereinbarten Dauer der Altersteilzeitarbeit bestimmen. Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer zunächst weiterhin im Umfang der bisherigen Arbeitszeit beschäftigt werden und das für die Freizeitphase notwendige Zeitguthaben/Wertguthaben aufbauen. Der höchstzulässige Verteilzeitraum für Altersteilzeitvereinbarungen beträgt ohne tarifvertragliche Grundlage drei Jahre (eineinhalb Jahre Arbeit, gefolgt von eineinhalb Jahren Freizeit).

Der Verteilzeitraum kann im Blockmodell auch über drei Jahre hinausgehen und einen Gesamtzeitraum von bis zu zehn Jahren umfassen (bis zu fünf Jahre Arbeit, gefolgt von bis zu fünf Jahren Freizeit). Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn eine solche Verteilung der Arbeitszeit in einem Tarifvertrag zur Altersteilzeit oder einer Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages zur Altersteilzeit oder einer kirchenrechtlichen Regelung ausdrücklich zugelassen ist. Derzeit sehen Tarifverträge in aller Regel Verteilzeiträume von bis zu fünf bzw. bis zu sechs Jahren vor. Im Hinblick auf die Regelaltersgrenze von 67 Jahren (§ 35 SGB VI) sind nunmehr Altersteilzeitvereinbarungen bis zu zwölf Jahren möglich.

In keinem Fall darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im zulässigen Verteilzeitraum die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreiten. Die erforderliche (ggf. durchschnittliche) Halbierung der bisherigen Arbeitszeit kann z. B. vereinbart werden in Form

 durchgängig gleichmäßiger Teilzeitarbeit,

 eines durchgängigen Blockmodells oder

 einer Mischung von Blockmodell und Teilzeitarbeit.

Beispiel

Es wird eine Teilzeitvereinbarung von Vollendung des 55. Lebensjahres bis Vollendung des 67. Lebensjahres (= Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers) geschlossen, wobei

 4 Jahre Vollzeit,

 2 Jahre Teilzeit zu 60 % der bisherigen Arbeitszeit,

 2 Jahre Teilzeit zu 40 % der bisherigen Arbeitszeit und

 4 Jahre Freistellungsphase

vereinbart werden.

Die erforderliche (hier durchschnittliche) Halbierung der bisherigen Arbeitszeit durch eine Mischung von Blockmodell und Teilzeitarbeit liegt vor.

Wird ein Arbeitsverhältnis über Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig beendet (sog. Störfall), sind Nachzahlungen, die keine Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Nr. 28 EStG sind, unabhängig von dem Grund der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die für den Zeitraum bis zur vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbeträge sowie die Beiträge zur Aufstockung der Rentenversicherung bleiben steuerfrei (vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 10).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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