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d)Beitragsverfahren für Störfälle

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Für den Fall, dass es bei der Altersteilzeit im sog. Blockmodell zu einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitvereinbarung kommt (sog. Störfall), sind vom Wertguthaben Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Dabei gilt eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung des Wertguthabens für die Rentenversicherung einerseits und die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung andererseits. Außerdem wird zwischen Alt- und Neufällen (= Beginn der Altersteilzeit ab 1. Juli 2004) unterschieden. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben zur Altersteilzeit zwei gemeinsame Rundschreiben herausgegeben. Das Rundschreiben vom 6.9.2001 gilt für Altersteilzeitfälle, die vor dem 1.7.2004 begonnen haben. Für Fälle, in denen die Altersteilzeit nach dem 1.7.2004 begonnen hat oder beginnt, gilt das Rundschreiben vom 2.11.2010. Auf die ausführlichen Erläuterungen in diesen Rundschreiben wird Bezug genommen.[36]

Auch bei einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitvereinbarung durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer vorzeitigen Rente mit 63 kann es sich um einen sog. Störfall handeln.

Altersteilzeitvereinbarungen, die bis zum 30. Juni 2014 vereinbart worden sind, sind sozialversicherungsrechtlich wie folgt zu unterscheiden:

Stellen Beschäftigte aufgrund der neuen Rechtslage einen Rentenantrag und beziehen die Altersrente mit 63 tatsächlich, tritt bei Altersteilzeit, die als Blockmodell vereinbart wurde, mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Störfall ein, der dementsprechend abzuwickeln ist.

Wird das Arbeitsverhältnis allein aufgrund des Anspruchs auf Altersrente mit 63 beendet, kommt es alleine auf die rechtliche Möglichkeit des Bezugs einer abschlagsfreien Rente an; ob ein Rentenantrag gestellt wird, ist unerheblich. Ob die rentenrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug aber erfüllt sind, kann vom Arbeitgeber kaum geprüft werden. Aus diesem Grund bestehen keine Bedenken, laufende Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2014 vereinbart wurden, im gegenseitigen Einvernehmen bis zum ursprünglich vereinbarten Endzeitpunkt fortzuführen; dies gilt unabhängig davon, ob Beschäftigte Altersteilzeit im Teilzeit- oder Blockmodell vereinbart haben. So wird der sogenannte Störfall vermieden.

Für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben und demnach noch eine Förderung erfolgte, sieht der Gesetzgeber eine Sonderregelung vor. Der Anspruch auf die Förderleistungen erlischt nämlich dann nicht, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI erfüllt sind.

Zur lohnsteuerlichen Behandlung der sog. Störfälle vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 10.

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