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a)Allgemeines

Die Altersteilzeit, dass heißt die Reduzierung auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, kann auch auf Phasen mit Arbeitsleistung und Phasen der Freistellung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Jahren (wegen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren) verteilt werden (Zeitwertkonten; vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Arbeitszeitkonten“). So ist es möglich, dass ältere Arbeitnehmer zunächst ihre Arbeitsleistung weiter in einer Voll- oder Teilzeittätigkeit erbringen und danach eine längere Phase ohne Arbeitsleistung folgt. Die Verteilung auf einen längeren Zeitraum als drei Jahre ist nur durch Tarifvertrag möglich. Diese sog. Blockmodelle setzen voraus, dass das Entgelt für die Altersteilzeit sowie der Aufstockungsbetrag fortlaufend (also auch in den Zeiten der Nichtbeschäftigung) gezahlt werden. Damit besteht auch in den Phasen der Freistellung ein durchgängiger Versicherungsschutz.

Beispiel

Ein Altersteilzeitmodell sieht vor, dass der Arbeitnehmer die letzten fünf Jahre vor Inanspruchnahme der Rente seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Vollarbeitszeit dergestalt reduziert, dass er 21/2 Jahre voll weiterarbeitet und weitere 21/2 Jahre von der Arbeit freigestellt wird. Während der gesamten Dauer von fünf Jahren erhält er ein Altersteilzeitentgelt in Höhe der Hälfte seiner bisherigen Bruttobezüge bei Vollzeittätigkeit zuzüglich eines Aufstockungsbetrags auf 85 % seines Nettogehalts bei Vollzeittätigkeit. Außerdem zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur bis zum Pflichtbeitrag nach dem Altersteilzeitgesetz, sondern in Höhe des bei einer Vollbeschäftigung anfallenden Beitrags, höchstens aber bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Für dieses Altersteilzeitmodell ergibt sich folgende steuerliche und beitragsrechtliche Beurteilung:

Der Aufstockungsbetrag bis auf 85 % des Nettoarbeitsentgelts bei Vollzeitarbeit ist steuerfrei und damit auch beitragsfrei, unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt. Die Steuerfreiheit beschränkt sich nicht auf einen Aufstockungsbetrag von 20 % des Regelarbeitsentgelts.

Steuer- und damit beitragsfrei sind auch die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung bis zur Höhe des bei einer Vollbeschäftigung anfallenden Beitrags, höchstens aber bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Auch bei den im Altersteilzeitgesetz festgelegten zusätzlichen Beiträgen zur Rentenversicherung handelt es sich um eine Mindestbetragsregelung. Die Steuerfreiheit gilt jedoch auch dann, wenn die Mindestbeträge überschritten werden.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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