Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 150

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b)Steuerrechtliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung der Lohnzahlungen für den Zeitraum der Freistellung von der Arbeit bereitet keine Probleme. Denn bei der Lohnsteuer gilt das Zuflussprinzip. Das bedeutet, dass der in der Freizeitphase weitergezahlte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug nach den allgemein geltenden Grundsätzen unterliegt. Zur Verwendung des Guthabens auf einem Zeitwertkonto zugunsten betrieblicher Altersversorgung in der Freistellungsphase vgl. das Stichwort „Arbeitszeitkonten“ unter Nr. 3 Buchstabe c.

Der Arbeitslohn, der in der Freistellungsphase des Blockmodells gezahlt wird, ist auch kein Versorgungsbezug, für den der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch genommen werden kann (BFH-Urteil vom 21.3.2013, BStBl. II S. 611). Die Altersteilzeit in Form des Blockmodells betrifft nämlich vor allem die Frage, in welchen Zeiträumen die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer einerseits und die Arbeitslohnzahlung durch den Arbeitgeber andererseits erbracht werden. Das Modell regelt also Fälligkeit und Zuflusszeitpunkt, nicht aber die grundlegende Qualifikation der beiderseitig geschuldeten Leistungen. Allein eine Freistellung von der Arbeitsleistung bei fortlaufenden Bezügen lässt laufenden Arbeitslohn nicht zu Versorgungsbezügen werden. Dies gilt auch im öffentlichen Dienst, da in solch einem Fall kein begünstigtes Ruhegehalt vorliegt.

Gibt der Arbeitnehmer ab Beginn der Freistellungsphase seinen inländischen Wohnsitz auf und verzieht ins Ausland, wird gleichwohl die Zuteilung des Besteuerungsrechts nach demjenigen Artikel des jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens vorgenommen, der für „unselbstständige Arbeit“ gilt, weil die Zahlungen aus einer früheren Arbeitnehmertätigkeit herrühren. Damit bleibt das Besteuerungsrecht bei der Bundesrepublik Deutschland (vgl. „Doppelbesteuerungsabkommen“).

Bezüge, die ein in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für eine in Deutschland ausgeübte nichtselbstständige Arbeit während der Freistellungsphase nach dem sog. Blockmodell im Rahmen der Altersteilzeit erhält, sind daher als nachträglicher Arbeitslohn in Deutschland zu besteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof für das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Frankreich bestätigt (BFH-Urteil vom 12.1.2011, BStBl. II S. 446). Es handelt sich nicht um Ruhegehälter, für die nach den Doppelbesteuerungsabkommen häufig der Ansässigkeitsstaat (dies wäre hier Frankreich) das Besteuerungsrecht hat. Vgl. aber auch das Stichwort „Grenzgänger“ unter Nr. 2 zur Beibehaltung der Grenzgängereigenschaft in der Freistellungsphase mit der Folge, dass in diesem Fall der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht hat.

Beispiel

Arbeitnehmer A ist für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber B tätig. Zwischen A und B ist für die Jahre 2022 und 2023 eine Altersteilzeit nach dem Blockmodell vereinbart, d. h. im ersten Jahr liegt die Arbeitsphase, das zweite Jahr umfasst die Freistellungsphase.

Variante A

A arbeitet im Jahr 2022 für 60 Arbeitstage auf einer langjährigen Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Korea. Der Arbeitslohn wird während dieser Zeit von der Betriebsstätte getragen. Die übrigen 180 Arbeitstage ist A in Deutschland tätig. Seinen deutschen Wohnsitz behält A bei. Die Freistellungsphase verbringt A ausschließlich in Deutschland.

In 2022 steht Korea als Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht anteilig mit 60/240 zu. Deutschland stellt die Vergütungen insoweit unter Beachtung des Progressionsvorbehalts frei. Für die übrigen 180/240 der Vergütungen steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Entsprechend der Aufteilung während der Arbeitsphase steht Korea das Besteuerungsrecht für die Vergütungen des A im Jahr 2023 zu 60/240 und zu 180/240 Deutschland zu.

Variante B

A ist während der Arbeitsphase und während der Freistellungsphase i. S. des DBA-Dänemark in Dänemark ansässig. Er arbeitet während der Arbeitsphase ausschließlich in Deutschland. Da sich A im Jahr 2022 mehr als 183 Tage in Deutschland aufgehalten hat, steht Deutschland als Tätigkeitsstaat für das Jahr 2022 das Besteuerungsrecht in vollem Umfang zu. Das Besteuerungsrecht in der Freistellungsphase folgt der Aufteilung zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Tätigkeitsstaat des A während der Arbeitsphase. Entsprechend steht Deutschland auch im Jahr 2023 das volle Besteuerungsrecht zu.

Variante C

Im Jahr 2022 hat A seinen Wohnsitz in Deutschland und arbeitet auch ausschließlich im Inland. Anfang 2023 zieht A nach Spanien. Im Jahr 2022 unterliegt A im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht. Ein DBA-Fall ist nicht gegeben. Im Jahr 2023 steht ausschließlich Deutschland das Besteuerungsrecht zu, da die Tätigkeit im Jahr 2022 in Deutschland ausgeübt worden ist.

Der Aufstockungsbetrag wird nicht für eine geleistete Tätigkeit, sondern für die Bereitschaft des Arbeitnehmers gezahlt, eine Altersteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber einzugehen. Somit fällt der Aufstockungsbetrag nicht unter das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates, sondern steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Ist Deutschland der Ansässigkeitsstaat, ist der Aufstockungsbetrag steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.[35]

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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