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Belohnungen

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Vergütungen an Arbeitnehmer für Leistungen besonderer Art sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn (z. B. Belohnungen an Arbeitnehmer von Banken, Sparkassen usw., wenn sie Betrügereien verhindern).

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Dies gilt auch für Belohnungen an Arbeitnehmer, die durch persönlichen Einsatz oder besonders umsichtiges Verhalten eine Gefahr für Leib und Leben anderer abgewendet oder erheblichen Sachschaden verhindert haben.

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In besonders gelagerten Einzelfällen sieht das Finanzamt jedoch aufgrund bundeseinheitlicher Verwaltungsanweisung von der Besteuerung ab[152], wenn es sich um eine Belohnung für die Verhütung einer Katastrophe handelt und die Gefahrenbekämpfung nicht zum unmittelbaren Aufgabenbereich des Arbeitnehmers gehört.

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Ebenso gehören Belohnungen, die eine Berufsgenossenschaft an Arbeitnehmer ihrer Mitglieder auf deren Vorschlag für besondere Verdienste bei der Verhütung von Unfällen zuwendet, regelmäßig nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 22. 2. 1963, BStBl. III S. 306).

Siehe die Stichworte: Incentive-Reisen, Prämien, Unfallverhütungsprämien, Verlosungsgewinne.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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