Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 673

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b)Beitragssätze und Verteilung der Beitragslast

Durch Anwendung der Beitragssätze auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt werden die Sozialversicherungsbeiträge errechnet.

Beitragssätze für 2022

Rentenversicherung 18,6 %
Arbeitslosenversicherung 2,4 %
Pflegeversicherung 3,05 %
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose 0,35 %
Krankenversicherung
allgemeiner Beitragssatz 14,6 %
ermäßigter Beitragssatz 14,0 %
Zusatzbeitrag kassenindividuell
durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,3 %

Der allgemeine Beitragssatz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer.

Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben (z. B. weiterbeschäftigte Altersrentner, Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf einen kürzeren Zeitraum als zehn Wochen befristet ist, unständig Beschäftigte, Arbeitnehmer während der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit, Vorruhestandsgeldbezieher).

Die Gesamtsumme der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezeichnet. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird im Regelfall je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. In der Krankenversicherung ergibt sich hinsichtlich des allgemeinen bzw. des ermäßigten Beitragssatzes und auch hinsichtlich des prozentualen Zusatzbeitrags eine paritätische Beitragsteilung.

Hiernach ergibt sich für das Kalenderjahr 2022 folgende Verteilung der Beitragslast:

Arbeitnehmer-anteil Arbeitgeber-anteil
Rentenversicherung 9,3 % 9,3 %
Arbeitslosenversicherung 1,2 % 1,2 %
Krankenversicherung 7,3 % 7,3 %
Krankenversicherung Zusatzbeitrag (z. B. 1,3 %) 0,65 % 0,65 %
Pflegeversicherung 1,525 % 1,525 %
Hat der Arbeitnehmer den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose in Höhe von 0,35 % zu zahlen, ergibt sich folgende Verteilung der Beitragslast bei der Pflegeversicherung 1,875 % 1,525 %

Beiträge, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet (vgl. das Berechnungsbeispiel unter dem nachfolgenden Buchstaben c).

Von dem Grundsatz, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen wird, gibt es folgende Ausnahmen:

 Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose in Höhe von 0,35 % trägt der Arbeitnehmer allein (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose“).

 Bei Arbeitnehmern im Niedriglohnbereich erfolgt die Beitragslastverteilung nach besonderen Vorschriften (vgl. das Stichwort „Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV“).

 Für Auszubildende und Praktikanten mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 325 € monatlich hat der Arbeitgeber den gesamten Beitrag allein aufzubringen. Dies gilt auch für den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Die Grenze von 325 € monatlich gilt einheitlich in allen Bundesländern (vgl. das Stichwort „Auszubildende“).

 Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld sind die auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber allein zu tragen (vgl. die Stichworte „Kurzarbeitergeld“ und „Saison-Kurzarbeitergeld“).

 Altersrentner mit Vollrente und Pensionsempfänger in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis; auch wenn diese Personen nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, hat der Arbeitgeber den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (vgl. das Berechnungsbeispiel beim Stichwort „Rentner“ unter Nr. 5).

 Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben, sind in der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten. Diese Regelung war für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2021 ausgesetzt. Ab 1.1.2022 hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil wieder zu entrichten (vgl. das Stichwort „Arbeitslosenversicherung“).

 Für eine geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigung (sog. Minijobs) muss der Arbeitgeber einen (pauschalen) Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung und in bestimmten Fällen auch einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung entrichten (vgl. die Stichworte „Geringfügige Beschäftigung“ und „Hausgehilfin“).

 Arbeitgeber, die mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 1.1.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. Es fällt nur der Arbeitnehmeranteil in Höhe von 1,2 % an (§ 418 SGB III).

Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Folgendes:

Nach § 58 Abs. 1 SGB XI sind die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,05 %. Das bedeutet, dass – mit Ausnahme der Beschäftigten in Sachsen – der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung jeweils 1,525 % des Arbeitslohns beträgt.

Für Beschäftigte in Sachsen gilt Folgendes:

Eine Verteilung der Beitragslast auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte setzt voraus, dass die Länder zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen einen stets auf einen Werktag fallenden landesweiten gesetzlichen Feiertag aufgehoben haben. Mit Ausnahme von Sachsen haben das alle Länder getan. Da Sachsen keinen gesetzlichen, stets auf einen Werktag fallenden Feiertag abgeschafft hat, tragen die in Sachsen tätigen Arbeitnehmer den bis 30.6.1996 geltenden Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1 % allein. Hieran hat sich auch ab 1. Juli 1996 nichts geändert, das heißt, dass der Arbeitnehmer auch seit 1. Juli 1996 1 % des Pflegeversicherungsbeitrags allein tragen muss. Auf den 1 % übersteigenden Beitrag findet hingegen auch in Sachsen § 58 Abs. 1 SGB XI Anwendung. Das bedeutet, dass die seit 1. Juli 1996 eingetretenen Erhöhungen des Beitrags jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist. Der geltende Pflegeversicherungsbeitrag von 3,05 % verteilt sich somit für die in Sachsen tätigen Arbeitnehmer wie folgt:

Arbeitnehmeranteil 2,025 %
Arbeitgeberanteil 1,025 %

Hat der Arbeitnehmer den Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,35 % zu zahlen, ergibt sich bei einer Beschäftigung in Sachsen folgende Verteilung der Beitragslast bei der Pflegeversicherung:

Arbeitnehmeranteil 2,375 %
Arbeitgeberanteil 1,025 %
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