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Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Grundlage des beitragspflichtigen Entgelts. Im Gegensatz zur Berechnung der Lohnsteuer darf das beitragspflichtige Entgelt nicht um die lohnsteuerlichen Freibeträge gekürzt werden. Bei der Beitragsberechnung bleiben somit außer Betracht:

 der steuerliche Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag,

 der Altersentlastungsbetrag und

 der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.

Die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung wurden gesetzlich auf 14,6 % (allgemein) bzw. 14,0 % (ermäßigt) festgesetzt; die Beiträge werden grundsätzlich paritätisch (hälftig) finanziert. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers beträgt somit jeweils 7,3 % bzw. 7,0 %.

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben wird (vgl. § 242 Abs. 1 SGB V). Auch der Zusatzbeitrag wird grundsätzlich paritätisch (hälftig) finanziert. Den aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt – unter Ansatz des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes – erhobenen Beitrag führt der Arbeitgeber zusammen mit dem übrigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle ab. Aus dem Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wird kein Zusatzbeitrag erhoben.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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