Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 665

1.Allgemeines

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Nachdem der Arbeitgeber die grundlegenden Fragen nach der Arbeitnehmereigenschaft und der Höhe des Arbeitslohnes geklärt hat, muss er die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge vornehmen. Hierzu benötigt der Arbeitgeber

 die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale[153] des Arbeitnehmers und

 den Sozialversicherungsausweis.

Die Berechnung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags ist in den alten und neuen Bundesländern völlig identisch. Bei der Kirchensteuer sind die in den einzelnen Ländern geltenden Besonderheiten zu beachten (vgl. „Kirchensteuer“). Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die alten Länder einerseits und die neuen Länder anderseits.

Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs richtet sich bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, das heißt bei Arbeitnehmern, die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Steuerfreibetrag, Religionszugehörigkeit usw.)[154].

Beschränkt steuerpflichtige (meist ausländische) Arbeitnehmer, die nur vorübergehend (= bis zu sechs Monate) in Deutschland arbeiten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen, sind gegenüber unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nicht kirchensteuerpflichtig. Zum Nachweis der übrigen Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber dem Arbeitgeber (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Steuerfreibetrag) durch Abruf der elektronischen Lohnsteuermerkmale oder Vorlage einer Lohnsteuerabzugsbescheinigung vgl. die Stichwörter „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“, „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ und „Lohnsteuerabzugsbescheinigung“ unter Nr. 4.

Bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer entweder pauschal mit 25 %, 20 %, 5 %, 2 % oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln. Was günstiger ist, ist beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“ unter Nr. 2 Buchstabe i erläutert.

Sind die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht gegeben und die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nicht bekannt, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI berechnen (wegen Einzelheiten vgl. „Nichtvorlage der Lohnsteuerabzugsmerkmale“).

Als Nächstes hat der Arbeitgeber zu klären, welche Lohnsteuertabelle anzuwenden ist. Es gelten unterschiedliche Lohnsteuertabellen, je nachdem, ob der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist oder nicht:

 Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer gilt eine Lohnsteuertabelle mit einer ungekürzten Vorsorgepauschale (Allgemeine Lohnsteuertabelle);

 für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer gilt eine Lohnsteuertabelle mit einer gekürzten Vorsorgepauschale (Besondere Lohnsteuertabelle).

Obwohl die Berechnung der Vorsorgepauschale seit 1.1.2010 grundlegend geändert worden ist, ist die Zweiteilung (sog. A- und B-Tabelle) im Grundsatz beibehalten worden. Zur Berechnung der Vorsorgepauschale vgl. Anhang 8.

Die Unterschiede zwischen den beiden Tabellen und der Personenkreis für den sie gelten, sind beim Stichwort „Lohnsteuertabellen“ erläutert. In der Praxis der Lohnabrechnungen wird es der Arbeitgeber in aller Regel mit rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu tun haben. Er benötigt deshalb

 eine Allgemeine Monatslohnsteuertabelle für den laufenden Monatslohn,

 eine Allgemeine Wochenlohnsteuertabelle, wenn der laufende Arbeitslohn wöchentlich abgerechnet wird,

 eine Allgemeine Jahreslohnsteuertabelle für sonstige Bezüge (einmalige Zuwendungen) und

 eine Allgemeine Tageslohnsteuertabelle für Teillohnzahlungszeiträume (wenn der Arbeitnehmer während des Monats eingestellt wird oder aus der Firma ausscheidet) und für Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn täglich abgerechnet wird.

Alle Tabellen sind bei der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm erhältlich. Zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 3.

Nachdem der Arbeitgeber entschieden hat, welche Lohnsteuertabelle anzuwenden ist, stellt sich für ihn die Frage, ob es sich um laufenden Arbeitslohn oder sonstige Bezüge (einmalige Zuwendungen) handelt. Dies ist sowohl für die Berechnung der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge von entscheidender Bedeutung, da für sonstige Bezüge (einmalige Zuwendungen) ein besonderes Berechnungsverfahren gilt, das für die Lohnsteuer beim Stichwort „Sonstige Bezüge“ und für die Sozialversicherungsbeiträge beim Stichwort „Einmalige Zuwendungen“ dargestellt ist. Ein zusammenfassendes Beispiel für die gesamte Lohnabrechnung (Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge) bei einmaligen Lohnzahlungen enthalten die Stichworte „Urlaubsentgelt, Urlaubsdauer“ unter Nr. 4 und „Weihnachtsgeld“ unter Nr. 3.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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