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e)Jahresarbeitsentgeltgrenze

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Bei der Lohnabrechnung wird zwischen Arbeitnehmern, die in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sind, und freiwillig versicherten Arbeitnehmern unterschieden, wobei ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer entweder bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) freiwillig versichert sein oder die Krankenversicherung über ein privates Krankenversicherungsunternehmen (PKV) durchführen kann. Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht für Arbeitnehmer dann, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Wie die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Einzelnen errechnet wird und wann der Arbeitnehmer beim Überschreiten aus der Pflichtversicherung ausscheidet, ist beim Stichwort „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ anhand von Beispielen erläutert. Beschäftigte, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, haben nach § 257 SGB V Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zu den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen (vgl. „Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung“). Außerdem haben diese Arbeitnehmer nach § 61 SGB XI Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zu ihren Beiträgen zur Pflegeversicherung (vgl. „Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung“).

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