Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 666

2.Berechnung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn

Оглавление

Für die Berechnung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des steuerpflichtigen laufenden Arbeitslohns und den in Betracht kommenden Lohnzahlungszeitraum (Monat, Woche oder Tag) festzustellen. Bevor die Lohnsteuer nach der Allgemeinen oder Besonderen Lohnsteuertabelle berechnet wird, sind folgende Freibeträge vom Arbeitslohn abzuziehen:

 vom Wohnsitzfinanzamt für den Lohnsteuerabzug gebildeter Freibetrag,

 Altersentlastungsbetrag,

 Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.

Bei den vom Finanzamt gebildeten Freibeträgen hat das Finanzamt die Voraussetzungen geprüft. Beim Altersentlastungsbetrag, beim Versorgungsfreibetrag und beim Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag muss dagegen der Arbeitgeber in eigener Zuständigkeit und Verantwortung überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug dieser Freibeträge jeweils erfüllt sind. Den Arbeitgeber treffen also bei der Berücksichtigung dieser Freibeträge erhöhte Sorgfaltspflichten. Der Abzug der oben genannten Freibeträge gilt jedoch nur für die Lohnsteuer; bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge darf keiner dieser Freibeträge vom Arbeitsentgelt abgezogen werden. Das Verfahren zur Berücksichtigung von Freibeträgen ist ausführlich in Anhang 7 erläutert. Einzelheiten zum Altersentlastungsfreibetrag und zum Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags sind unter diesen Stichworten erläutert.

Zu den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers können nicht nur Freibeträge, sondern auch Hinzurechnungsbeträge gehören. Hinzurechnungsbeträge müssen dem Arbeitslohn hinzugerechnet werden, bevor die Lohnsteuer berechnet wird. Für die Sozialversicherung hat ein Hinzurechnungsbetrag keine Bedeutung (vgl. das Stichwort „Hinzurechnungsbetrag beim Lohnsteuerabzug“).

Nach Abzug der oben genannten Freibeträge bzw. nach Hinzurechnung eines Hinzurechnungsbetrags hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer aus der für den Lohnzahlungszeitraum in Betracht kommenden Lohnsteuertabelle (Tabelle für monatliche, wöchentliche oder tägliche Lohnzahlung) unter Berücksichtigung der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge) abzulesen oder maschinell zu berechnen. Dabei ist beim Ablesen aus einer gedruckten Lohnsteuertabelle zu beachten, dass sich die Zahl der Kinderfreibeträge nur auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer auswirkt, nicht jedoch auf die Höhe der Lohnsteuer. Die Kinderfreibetragsspalten der Lohnsteuertabellen enthalten deshalb keine Lohnsteuerbeträge (vgl. das Stichwort „Tarifaufbau“).

Der Lohnsteuerermittlung sind jeweils die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zugrunde zu legen, die für den Tag gelten, an dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Diese Regelung ist vor allem dann von Bedeutung, wenn sich die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers im Laufe eines Monats ändern (vgl. das Stichwort „Änderung des Lohnsteuerabzugs“).

Die Monatslohnsteuertabelle ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer während des monatlichen Lohnzahlungszeitraumes dauernd in einem Beschäftigungsverhältnis steht, aber für einzelne Tage keinen Lohn bezogen hat (z. B. wegen Krankheit, Mutterschutz, unbezahltem Urlaub usw. vgl. das Stichwort „Teillohnzahlungszeitraum“).

Die Lohnsteuertabelle für tägliche Lohnzahlung (Tagestabelle) ist bei Arbeitnehmern anzuwenden, die im Laufe eines Monats eingestellt werden oder aus der Firma ausscheiden und bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn täglich abgerechnet wird.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх