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a)Berechnung des Solidaritätszuschlags

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Zusätzlich zur Lohnsteuer muss der Arbeitgeber den Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten. Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der Lohnsteuer. Berechnungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist also die Lohnsteuer. Da jedoch ab 1.1.2021 die Nullzone erheblich angehoben und darüber hinaus der sog. Übergangsbereich zu beachten ist, kommt der normale Satz von 5,5 % nur noch sehr selten zur Anwendung. Außerdem werden die Kinderfreibeträge bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag gesondert berücksichtigt. Im selben Verlag sind Lohnsteuertabellen erschienen, aus denen die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag in einem Arbeitsgang abgelesen werden können. Der Solidaritätszuschlag ist zudem ausführlich unter diesem Stichwort erläutert.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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