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Berechnung der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags:

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Der Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pkw-Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist steuerpflichtig. Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss von 50 € pauschal mit 15 % besteuern kann. Einzelheiten sind beim Stichwort „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ erläutert. Dies löst Sozialversicherungsfreiheit aus. Steuer- und beitragspflichtig sind hingegen die ersetzten Kontoführungsgebühren von 3 €. Hiernach ergibt sich folgende Lohnabrechnung:

Monatslohn insgesamt 2600,— €
abzüglich:
pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss 50,— €
zu versteuern nach der Monatstabelle 2550,— €
Lohnsteuer (Steuerklasse III) 54,66 €
Solidaritätszuschlag 0,— €
Kirchensteuer 8 % 4,37 €
Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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