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17.Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Durch das sog. Jahressteuergesetz 2019 ist für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber das Tatbestandsmerkmal „unbeschränkte Steuerpflicht“ gestrichen worden, und zwar aus folgenden Gründen: Durch die grundsätzlich gegebene Einbeziehung der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren entfällt für den Arbeitgeber die zuvor anhand der Lohnsteuerabzugsbescheinigung mögliche Unterscheidung, ob der Arbeitnehmer beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. Aus Gründen des Datenschutzes ist nämlich kein Lohnsteuerabzugsmerkmal „Ausschluss vom Lohnsteuer-Jahresausgleich“ oder „beschränkte Steuerpflicht“ vorgesehen.

Aufgrund dessen und der Tatsache, dass auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern die Jahreslohnsteuer vom Jahresarbeitslohn zu ermitteln ist, sind sie in die Regelungen für den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber einbezogen worden, wenn der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist.

Beispiel

Der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer A (Fall des § 1 Abs. 4 EStG) ist das gesamte Kalenderjahr 2022 beim Arbeitgeber B beschäftigt.

Arbeitgeber B ist berechtigt, auch für den Arbeitnehmer A den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich 2022 durchzuführen.

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