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3.Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

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Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer stets eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen (Fälle des § 1 Abs. 4 EStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eine Einkommensteuer-Veranlagung beantragen kann oder nicht oder gar verpflichtend eine solche Veranlagung durchzuführen ist (vgl. hierzu die Erläuterungen beim Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“ unter Nr. 18). Die Zeilen für die Kirchensteuer brauchen dabei nicht ausgefüllt zu werden, da beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht kirchensteuerpflichtig sind (vgl. „Kirchensteuer“ besonders unter Nr. 8).

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Lohnsteuerbescheinigung gilt auch für beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 EStG. Hierbei handelt es sich um im Ausland wohnhafte Angehörige des öffentlichen Dienstes, die kraft Gesetzes als unbeschränkt Steuerpflichtige gelten, oder andere Arbeitnehmer, die auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Da diesen Arbeitnehmern beim Lohnsteuerabzug besondere Vergünstigungen gewährt wurden, werden sie regelmäßig zur Einkommensteuer veranlagt (vgl. die Stichworte „Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht“ und „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“).

Insbesondere für Arbeitgeber, die am ElsterLohn-Verfahren teilnehmen, empfiehlt es sich, allen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen. Damit ist die vorstehende Verpflichtung vom Arbeitgeber erfüllt worden.

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