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3.Arbeitnehmer

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Übt ein beschränkt steuerpflichtiger Künstler, Berufssportler, Schriftsteller oder Journalist (einschließlich Bildberichterstatter) die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses (also nichtselbstständig) aus, unterliegen die gezahlten Vergütungen – wie bei allen anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern auch – dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Auf die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“ wird Bezug genommen.

Für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Tätigkeit bei beschränkter Einkommensteuerpflicht sind die Regelungen maßgebend, die für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Künstler gelten. Diese Regelungen sind beim Stichwort „Künstler“ eingehend anhand von Beispielen erläutert.

Der unter der vorstehenden Nr. 2 beschriebene Steuerabzug nach § 50a EStG ist bei beschränkt steuerpflichtigen Berufssportlern und darbietenden Künstlern einschließlich Artisten allerdings auch dann vorzunehmen, wenn die Vergütungen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören, aber nicht von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt werden (R 39.4 Abs. 4 Satz 2 LStR).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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