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2.Selbstständige Tätigkeit

Wird die Tätigkeit selbstständig ausgeübt, unterliegen die gezahlten Vergütungen grundsätzlich dem besonderen Steuerabzug nach § 50a Abs. 2 EStG. Für selbstständig im Inland tätige, beschränkt steuerpflichtige Künstler (z. B. Musiker, ausgenommen sind werkschaffende Künstler) und Berufssportler beträgt der pauschale Steuersatz bei Honoraren für zufließende Vergütungen

 bis 250 € (Freigrenze) 0 %

 und über 250 € 15 %

der gesamten Einnahmen. Der Solidaritätszuschlag wird zusätzlich erhoben; er beträgt 5,5 % der Abzugssteuer. Beschränkt Steuerpflichtige sind nicht kirchensteuerpflichtig. Für selbstständig tätige Schriftsteller und Journalisten (einschließlich Bildberichterstatter) ist grundsätzlich kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 2 EStG mehr vorgesehen.

Bei einer sog. Nettovereinbarung ergeben sich folgende Prozentsätze, die auf die vereinbarte Nettovergütung anzuwenden sind:

Bei einer Netto-Vergütung Berechnungssatz für die Steuer nach § 50a Abs. 2 EStG in % der Netto-Vergütung Berechnungssatz für den Solidaritätszuschlag in % der Netto-Vergütung
bis 250,00 € 0,00 % 0,00 %
mehr als 250,00 € 17,82 % 0,98 %

Der Unterschied zwischen Brutto- und Nettoberechnung soll an zwei Beispielen verdeutlicht werden:

Beispiel A (Brutto-Vereinbarung)

Mit einem ausländischen Künstler wird für einen einzelnen Auftritt eine Vergütung in Höhe von brutto 510,00 € vereinbart.

Die Vergütung übersteigt 250,00 €. Es sind deshalb einzubehalten:

Einkommensteuer (15 % von 510 €) 76,50 €
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 76,50 €) 4,21 €
Der Auszahlungsbetrag beträgt 429,29 €

Beispiel B (Netto-Vereinbarung)

Mit einem ausländischen Künstler wird für einen einzelnen Auftritt eine Netto-Vergütung in Höhe von 510,00 € vereinbart.

Die Netto-Vergütung übersteigt 250,00 €.

Der Auszahlungsbetrag an den Künstler beträgt 510,00 €. Da die Netto-Vergütung 250,00 € übersteigt, hat der Vergütungsschuldner an das Finanzamt zusätzlich folgende Steuern abzuführen:

Einkommensteuer (17,82 % von 510 €) 90,88 €
Solidaritätszuschlag (0,98 % von 510 €) 5,00 €

Die Freigrenze von 250 € gilt für jeden einzelnen Auftritt pro Tag. Werden an einem Tag mit einem oder mehreren Veranstaltern mehrere Auftritte durchgeführt, ist die Milderungsregelung je Auftritt anzuwenden. Proben sind allerdings keine Auftritte in diesem Sinne. Die Aufteilung einer Vergütung in mehrere Teilbeträge ist für die Anwendung der Freigrenze unbeachtlich.[177]

Der für selbstständig im Inland tätige, beschränkt steuerpflichtige Künstler und Berufssportler geltende Pauschsteuersatz von 15 % ist stets auf die Gesamtvergütung (Honorar bzw. Gage) anzuwenden. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben, Sonderausgaben) sind nicht zulässig. Reisekosten (Verpflegungspauschalen, Fahrt- und Übernachtungskosten), die besonders gewährt oder ersetzt werden, gehören nicht zu den Einnahmen von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist, sofern sie die tatsächlichen Kosten – bei Beachtung der steuerlichen Verpflegungspauschalen – nicht übersteigen (§ 50a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Ist der selbstständig im Inland tätige, beschränkt steuerpflichtige Künstler oder Berufssportler EU-/EWR-Staatsangehöriger und hat er in einem dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, kann er dem Schuldner der Vergütung die ihm in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit entstandenen Betriebsausgaben nachweisen. Der Steuerabzug beträgt in diesem Fall 30 % der Nettoeinnahmen (= Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben; § 50a Abs. 3 EStG).

Die vorstehenden Ausführungen zum Steuerabzug nach § 50a EStG gelten auch bei beschränkt steuerpflichtigen Berufssportlern und darbietenden Künstlern einschließlich Artisten, wenn die Vergütungen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören, aber nicht von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt werden (R 39.4 Abs. 4 Satz 2 LStR).

Für die Umsatzsteuer gilt Folgendes: Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde das früher geltende Umsatzsteuerabzugsverfahren bei Zahlungen an Ausländer aufgehoben und gleichzeitig ein Verfahren mit einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) eingeführt. Das bedeutet, dass seit 1.1.2002 die Umsatzsteuer nicht mehr Teil der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50a EStG ist. Der inländische Veranstalter hat die bei ihm originär entstandene Umsatzsteuer seinem Finanzamt anzumelden und kann gleichzeitig diese Umsatzsteuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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