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5.Durchführung des Lohnsteuerabzugs

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Seit dem 1.1.2020 werden beschränkt steuerpflichtige Künstler, Berufssportler, Schriftsteller oder Journalisten (einschließlich Bildberichterstatter), die Arbeitnehmer sind und eine Identifikationsnummer haben, in das ELStAM-Verfahren einbezogen (sog. „Standardfälle“ = Steuerklasse I ohne Freibetrag). In den übrigen Arbeitnehmer-Fällen hat das Betriebsstättenfinanzamt zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (im Namen des Arbeitnehmers) eine Bescheinigung über die maßgebende Steuerklasse und den vom Arbeitslohn ggf. abzuziehenden Freibetrag zu erteilen (sog. Lohnsteuerabzugsbescheinigung); der Arbeitgeberabruf für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wird in diesem Fall gesperrt. Die Bildung eines Freibetrags kommt nur in Betracht, soweit die Werbungskosten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der im Inland ausgeübten Tätigkeit stehen, den zeitanteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag (= 84 € für jeden Kalendermonat, in dem inländischer Arbeitslohn zufließt) übersteigen. Der früher geltende besondere Werbungskosten-Pauschbetrag für Artisten, Künstler und Journalisten ist bereits zum 1.1.2000 abgeschafft worden.

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