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21.Pauschalbesteuerung mit 30 % bei kurzfristiger Tätigkeit im Inland

Seit 1.1.2020 kann der Arbeitgeber bei kurzfristigen Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns mit 30 % vornehmen. Eine kurzfristige Tätigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt (§ 40a Abs. 7 EStG). Wie in den meisten Fällen handelt es sich um ein Wahlrecht des Arbeitgebers, die Pauschalierung anstelle der Regelbesteuerung vorzunehmen. Im Falle der Pauschalierung besteht zudem die Möglichkeit, die Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Der Arbeitgeber hat auch für diese Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, in dem die Bezüge und das Vorliegen der Pauschalierungsvoraussetzungen aufzuzeichnen sind.

Die Pauschalierungsmöglichkeit ist insbesondere für Banken und Versicherungen von Bedeutung, die im Ausland an Stelle von Tochterunternehmen regelmäßig Betriebsstätten unterhalten und deshalb zivilrechtlicher Arbeitgeber der in den ausländischen Betriebsstätten angestellten Mitarbeiter sind. In den genannten Branchen reisen die im Ausland angestellten Mitarbeiter regelmäßig beruflich nach Deutschland. Diese Inlandsarbeitstage werden nicht nur im Stammhaus des Arbeitgebers abgeleistet, sondern im gesamten Bundesgebiet wie z. B. bei Kunden und beruflichen Veranstaltungen. In diesen Fällen ist das inländische Stammhaus als Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Die Wahlmöglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung erleichtert dem Arbeitgeber – auch im Hinblick auf etwaige weitere geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit der Inlandstätigkeit – die Lohnsteuerübernahme. Nachteilig kann allerdings die Tatsache sein, dass bei dieser Pauschalierung nach wie vor ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer zu erheben ist.

Beispiel A

Der Mitarbeiter einer ausländischen Betriebsstätte seines inländischen Arbeitgebers wird im Januar 2022 für fünf Arbeitstage in Deutschland tätig. Auf die Tätigkeit in Deutschland entfällt ein Arbeitslohnanteil in Höhe von 2300 €.

Da der Arbeitnehmer einer ausländischen Betriebsstätte seines Arbeitgebers zugeordnet ist und eine kurzfristige Tätigkeit im Inland ausübt, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn in Höhe von 2300 € mit 30 % pauschal besteuern zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag.

Beispiel B

Wie Beispiel A. Der Mitarbeiter wird allerdings für vier Monate in Deutschland tätig. Auf die Tätigkeit in Deutschland entfällt ein Arbeitslohnanteil in Höhe von 35000 €.

Eine Pauschalbesteuerung mit 30 % kommt nicht in Betracht, da der Arbeitnehmer keine kurzfristige Tätigkeit im Inland ausübt. Der Arbeitslohn ist daher nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (in der Regel Steuerklasse I) regulär zu besteuern.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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