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19.Sozialversicherung

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Ausländische Arbeitnehmer unterliegen nach dem Territorialprinzip ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich der deutschen Sozialversicherung. Eine Ausnahme kann sich nach dem Prinzip der Einstrahlung oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergeben, wenn der Arbeitnehmer von seinem ausländischer Arbeitgeber vorübergehend in das Inland entsandt wird. Die Dauer der Tätigkeit im Inland aufgrund der Entsendung muss von vornherein zeitlich begrenzt sein (vgl. das Stichwort „Einstrahlung“).

In Zweifelsfällen empfiehlt es sich eine Klärung durch die zuständige Krankenkasse oder direkt bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland herbeizuführen (www.dvka.de).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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