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VII. Richtig wichtig

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Sorgen Sie für die richtige Gewichtung Ihrer Ausarbeitung. Anspruchsgrundlagen, deren Rechtsfolge das Begehren des Anspruchstellers offensichtlich nicht abdecken, dürfen im Gutachten nicht erwähnt werden. Das wäre überflüssig.

Entsprechendes gilt für Anspruchsgrundlagen, Einwendungen und Einreden, deren Tatbestand der Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt.

Bei konkurrierenden Ansprüchen ohne Auswirkungen auf das Ergebnis können Sie sich kurz fassen.

Außerdem dürfen Sie sich bei einzelnen Tatbestandsmerkmalen, die nach dem Sachverhalt ganz unproblematisch erfüllt sind, mit einer knappen Feststellung begnügen. Zum Problempunkt leiten Sie dann durch eine Formulierung wie etwa: „Fraglich ist allein/aber/hingegen …“ über.

Beispiel

In Anlehnung an das Formulierungsbeispiel in Rn. 44: „Dem A könnte gegen den B ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung zustehen.

Eine Eigentumsverletzung in Form einer Substanzbeeinträchtigung liegt vor, da der Kotflügel des Autos durch den Fußtritt des B eingedrückt wurde. Fraglich ist aber, ob der Wagen zu diesem Zeitpunkt überhaupt im Eigentum des A stand. Laut Sachverhalt stand der Wagen ursprünglich im Eigentum des E. Zu prüfen ist deshalb, ob A vor der Beschädigung das Eigentum am Wagen erworben hat. In Betracht kommt ein Erwerb gem. § 929 S. 1 durch Rechtsgeschäft mit C …“

1. Teil „Ein Rundflug“C. Wie schreibe ich es auf? › VIII. Keine „Wissensleier“

BGB Allgemeiner Teil I

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