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1. Verpflichtungsgeschäfte

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Wir haben im ersten Teil dieses Skripts schon gesehen, dass durch Rechtsgeschäfte Ansprüche begründet werden können. Oder anders ausgedrückt, aus der Sicht des Schuldners: Durch Rechtsgeschäft kann man sich zu einer Leistung verpflichten. Ein solches Rechtsgeschäft nennt man deshalb auch „Verpflichtungsgeschäft“ oder „obligatorisches Geschäft“.[4] Dadurch entsteht ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241.

Durch Rechtsgeschäft kann man aber niemandem einseitig eine Leistungspflicht „aufs Auge drücken“. Es gibt keine Rechtsgeschäfte zu Lasten Dritter. Dem steht ja schon die Privatautonomie des Anderen entgegen, die die Reichweite der eigenen Gestaltungsmacht begrenzt. Umgekehrt muss sich niemand gegen seinen Willen einen Anspruch aufdrängen lassen.[5] Jeder muss sich dem Willen des Gesetzgebers beugen, aber nicht dem Willen einer anderen Privatperson. Wer einen anderen dazu bringen möchte, eine Leistung zu übernehmen, muss sich mit diesem darauf einigen. Deshalb stellt § 311 Abs. 1 klar, dass „zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich ist.“

Die Vertragstypen sind dabei im Gesetz nicht abschließend geregelt; es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Verpflichtungsgeschäfte sind also fast immer Verträge. Aber eben nur „fast immer“, wie § 311 Abs. 1 am Ende zum Ausdruck bringt: „…soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“

Das Gesetz sieht ausnahmsweise die Möglichkeit vor, durch einseitiges Rechtsgeschäft ein Schuldverhältnis zu begründen. Nach dem eben Gesagten geht das nur, wenn es der unbeteiligten Person ausnahmsweise zuzumuten ist, ohne ihre Zustimmung am Schuldverhältnis beteiligt zu sein.[6] Die entsprechenden Ausnahmen sind im Gesetz abschließend festgelegt.[7]

Beispiel

Durch die einseitigen Rechtsgeschäfte Auslobung (§ 657), Gewinnzusage (§ 661a) und Vermächtnis (§§ 1939, 2147, 2174) werden Schuldverhältnisse begründet. Bei Auslobung und der Gewinnzusage widerspräche es gerade dem Schutz des „Gewinners“, wenn ihm die zugesagte Leistung mit dem Argument vorenthalten werden könnte, es sei mangels Einigung gar kein Vertrag zustande gekommen. Beim Vermächtnis überwiegt die privatautonome Freiheit des Einzelnen, frei über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod entscheiden zu können („Testierfreiheit“). Der durch das Vermächtnis Verpflichtete („Beschwerter“) ist durch die erbrechtlichen Vorschriften ausreichend davor geschützt, dass sein eigenes Vermögen durch das Vermächtnis belastet werden könnte. Ihm fällt ja regelmäßig aus dem Nachlass ein zusätzlicher Vermögenswert in den Schoß, von dem er lediglich einen Teil als Vermächtnis abzugeben hat.

BGB Allgemeiner Teil I

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