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III. Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte

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Die Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften spielt allein bei Verpflichtungsgeschäften eine Rolle. Wie wir eben gesehen haben, werden durch Verpflichtungsgeschäfte Leistungspflichten geschaffen. Dabei können die Beteiligten festlegen, ob nur eine Seite eine Leistungspflicht übernimmt, oder ob zugleich auch die andere Seite zur Leistung verpflichtet werden soll.

Übernimmt jemand eine Leistungspflicht nur deshalb, weil auch sein Vertragspartner seinerseits sich zur Leistung verpflichtet[18], ist die eine Leistung das Entgelt für die andere Leistung.[19]

Hinweis

Das Entgelt muss nicht in Geld bestehen. Klassisches Beispiel für ein Entgelt ohne Geld ist der Tausch zweier Sachen (§ 480 i.V.m. § 433). Die eine Sachleistung ist das Entgelt für die andere Sachleistung.

Die Vertragsfreiheit ermöglicht auch sonst eine freie Gestaltung des Entgeltes. So kann zum Beispiel bei einem Mietvertrag i.S.d. § 535 vereinbart werden, dass die „Miete“ nicht in Form einer Geldzahlung, sondern ganz oder teilweise in Form von Hausmeisterleistungen, also Dienstleistungen, erbracht wird.[20]

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Solche entgeltlichen Verträge bezeichnet das Gesetz auch als „gegenseitigen Vertrag“ (vgl. §§ 320 ff.). Gleichbedeutend ist der Ausdruck „synallagmatischer Vertrag“, weil das Versprechen der einen Leistung um der zugleich versprochenen Gegenleistung willen als „Synallagma“ bezeichnet wird.[21]

Bei den unentgeltlichen Verträgen einigen sich die Parteien darüber, dass eine Leistung ohne Gegenleistung, also ohne Entgelt, erbracht werden soll.

Beispiel

Schenkung (§§ 516 ff.), Leihe (§§ 598 ff.), zinsloses Darlehen[22] (§§ 488 ff.) bzw. unentgeltliches Sachdarlehen (§§ 607 ff.), Auftrag (§§ 662 ff.) oder Bürgschaft[23] (§§ 765 ff.).

Hinweis

Soll eine Dienst- oder Werkleistung erbracht werden und haben sich die Vertragspartner nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Vergütung verständigt, liegt nicht unbedingt ein Auftrag i.S.d. § 662 vor. Entscheidend ist, ob sich der Einigung entnehmen lässt, dass die Leistungserbringung unentgeltlich erfolgen, oder dass es dafür irgendeine Vergütung als Entgelt geben soll. Soll eine Vergütung gezahlt werden, ist diese aber im Vertrag nicht bestimmt, hilft das Gesetz mit (dispositiven!) Regeln zur Vergütung (vgl. §§ 612, 632).

Bei den unentgeltlichen Geschäften stellt sich regelmäßig auch die Frage, ob tatsächlich ein Vertrag oder lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt.[24]

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„Unentgeltlich“ bedeutet nicht, dass nur eine Partei aufgrund des Vertrages primären Leistungspflichten unterworfen ist. Auch die andere Seite kann durch den Vertrag Pflichten übernehmen. Bei unentgeltlichen Verträgen sind diese Pflichten aber nicht die Gegenleistung für die Hauptleistung, sondern Nebenpflichten ohne Entgeltcharakter. Man nennt Verträge mit einer unentgeltlichen Hauptleistung, bei denen aber auch die andere Seite (Neben-)Leistungspflichten übernimmt, zweiseitig verpflichtende Verträge.[25]

Beispiel

Bei der Leihe ist der Entleiher nach § 601 Abs. 1 zur Tragung der gewöhnlichen Erhaltungskosten und zur Rückgabe der entliehenen Sache nach § 604 Abs. 1 verpflichtet. Beim zinslosen Darlehen schuldet der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 S. 2 Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens. Entsprechendes gilt für das Sachdarlehen nach § 607 Abs. 1 S. 2.

Der Auftrag verpflichtet den Auftraggeber nach §§ 669, 670, Aufwendungen des Beauftragten wieder zu ersetzen und auf Verlangen für etwaige Aufwendungen Vorschüsse zu leisten, über die anschließend abgerechnet wird.

2. Teil Die Funktion und Struktur von RechtsgeschäftenC. Einteilung von Rechtsgeschäften › IV. Kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte

BGB Allgemeiner Teil I

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