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I. Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte

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Nach der Anzahl der für die Vornahme eines Rechtsgeschäfts seiner Art nach zwingend erforderlichen Willenserklärungen unterscheidet man zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften.[1]


Einseitige Rechtsgeschäfte sind solche Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach zur Durchführung lediglich eine Willenserklärung erfordern.

Mehrseitige Rechtsgeschäfte müssen dagegen immer aus mindestens zwei Willenserklärungen gebildet werden.[2]

Beispiele

Einseitige Rechtsgeschäfte sind zum Beispiel die Auslobung (§ 657), die Eigentumsaufgabe nach § 959, die Anfechtung, Kündigung, der Rücktritt und das Testament.

Der Einordnung steht nicht entgegen, dass im Einzelfall mehrere Personen das Rechtsgeschäft vornehmen müssen. So können z.B. mehrere Mieter eines einheitlichen Mietvertrages die Kündigung gegenüber ihrem Vermieter nur gemeinsam ausüben.[3] Gleichwohl ist auch diese Kündigung ein „einseitiges Rechtsgeschäft“.

Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind der Vertrag oder der Beschluss von Mitgliedern einer Personenvereinigung (sog. „Gesamtakt“), etwa gem. § 27 Abs. 1 beim Verein.

2. Teil Die Funktion und Struktur von RechtsgeschäftenC. Einteilung von Rechtsgeschäften › II. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte

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