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1. Fälligkeit

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Die Fälligkeit des Anspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln.[42] Im Zweifel tritt die Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 sofort mit Abschluss des Vertrages ein.

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Beim Verbrauchsgüterkauf (s.o. unter Rn. 25 ff.) wurde in § 475 Abs. 1 Satz 1 eine Sonderregelung getroffen, die die Grundregel des § 271 Abs. 1 modifiziert. Ist ein Fälligkeitstermin weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, tritt Fälligkeit der Primäransprüche[43] abweichend von § 271 Abs. 1 nicht „sofort“, sondern „unverzüglich“ ein.

Was macht das für einen Unterschied? Die Antwort gibt die Legaldefinition der Formulierung „unverzüglich“ in § 121 Abs. 1 S. 1 als „ohne schuldhaftes Zögern“. Während „sofort“ eben „sofort ohne Wenn und Aber“ bedeutet, tritt bei „unverzüglich“ ein Verschuldenselement hinzu. „Unverzüglich“ ist nicht unbedingt „sofort“, sondern kann je nach den Umständen länger dauern, und zwar dann, wenn auch bei Einhaltung aller Sorgfalt eine sofortige Leistung ausgeschlossen ist.

Beispiel

Wenn der Kaufgegenstand von einem Dritten beschafft oder noch angepasst werden muss, tritt Fälligkeit der Pflichten nach § 433 Abs. 1 nicht sofort bei Vertragsschluss, sondern erst ein, wenn der Gegenstand bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt beschafft bzw. angepasst werden kann.[44]

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Die neu eingefügte Regelung des § 475 Abs. 1 Satz 1 dürfte in der Sache meist zu Fälligkeitsterminen führen, die sich auch sonst gem. § 271 Abs. 1 „aus den Umständen entnehmen“ lassen. Besonderer ist dagegen, dass dem Verkäufer nach § 475 Abs. 1 Satz 2 zur Erfüllung im Zweifel eine Maximalfrist von 30 Tagen gesetzt ist.

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Für die Erfüllbarkeit bleibt es dabei, dass der Schuldner sofort leisten darf. Ist ein Fälligkeitstermin bestimmt oder den Umständen zu entnehmen, folgt die sofortige Erfüllbarkeit auch im Verbrauchsgüterkauf weiterhin aus § 271 Abs. 2.[45] Ansonsten folgt dies aus § 475 Abs. 1 Satz 3, der § 271 Abs. 1 a.E. zur Klarstellung wiederholt.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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