Читать книгу Schuldrecht Besonderer Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 75
1. Kaufvertragsschluss
ОглавлениеV und K hatten sich zunächst mündlich über den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück des V zu einem Preis von 600 000 € geeinigt. Diese Vereinbarung ist nicht dadurch verändert worden, dass beide im Notartermin einen niedrigeren Kaufpreis in Höhe von 400 000 € angegeben hatten. Darin lag für jeden von Ihnen erkennbar (§§ 133, 157) keine verbindlich gemeinte Vertragsänderung. Denn jeder von ihnen musste die niedrigere Angabe im Hinblick auf die zwischen ihnen vereinbarte Täuschungsabrede als nicht verbindlich gemeinte und nur zum Schein abgegebene Erklärung i.S.d. § 117 Abs. 1 ansehen.
Zu prüfen ist, ob einer Einigung entgegensteht, dass die Parteien keine ausdrückliche Regelung über den Verkauf der Satellitenanlage getroffen haben. Ein Dissens über diesen Punkt könnte unter den weiteren Voraussetzungen des § 154 bzw. § 155 einem Vertragsschluss entgegenstehen.[53]
Aus § 311c folgt allerdings, dass sich die Veräußerung einer Sache im Zweifel auch auf dessen Zubehörstücke erstreckt. Wenn es sich bei der Satellitenanlage um ein Zubehör handelt, wäre von einer vollständigen Einigung auszugehen. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen.
Die Satellitenanlage wäre nach §§ 93, 94 wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit kein Zubehör, wenn sie seinerzeit i.S.d. § 94 Abs. 2 „zur Herstellung“ des sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes „eingefügt“ wurde. „Zur Herstellung eingefügt“ sind diejenigen Sachen, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht als fertig gestellt anzusehen ist, wobei auch nachträglich im Zuge von Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen vorgenommene Einbauten berücksichtigt werden können.[54]
Bei einer Satellitenanlage zum Empfang besonderer Fernsehkanäle handelt es sich nicht um eine Sache, die notwendige Funktionen des Gebäudes als Wohnhaus erfüllt. Eine solche Anlage mag nützlich sein, aber auch ohne diese Einrichtung kann ein Gebäude als fertig gestellt angesehen werden. Die Satellitenanlage stellt somit keinen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes dar.
Vielmehr diente die Anlage dem Wohnzweck des Gebäudes. Da sie auch in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe aufgestellt ist, liegen die Merkmale eines Zubehörs vor.[55]
Die Vermutung des § 311c lässt sich hier nach den Angaben im Sachverhalt nicht widerlegen, da V den K erst nach Vertragsschluss auf die Anlage angesprochen und dort seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, die Anlage nicht an K zu übereignen.
Folglich ist zwischen V und K ein Kaufvertrag über das Hausgrundstück nebst Zubehör mit einer Kaufpreiszahlungspflicht von 600 000 € geschlossen worden.