Читать книгу Schuldrecht Besonderer Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 79
c) Heilung
ОглавлениеDie zur Heilung nach § 311b Abs. 1 S. 2 erforderliche Auflassung und Eintragung des K im Grundbuch sind nach dem Sachverhalt erfolgt. Der Kaufvertrag ist damit seinem ganzen Inhalt nach wirksam geworden, da sich die Heilung auf sämtliche Vereinbarungen des geheilten Vertrages erstreckt.[59]