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c) Heilung

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Die zur Heilung nach § 311b Abs. 1 S. 2 erforderliche Auflassung und Eintragung des K im Grundbuch sind nach dem Sachverhalt erfolgt. Der Kaufvertrag ist damit seinem ganzen Inhalt nach wirksam geworden, da sich die Heilung auf sämtliche Vereinbarungen des geheilten Vertrages erstreckt.[59]

Schuldrecht Besonderer Teil I

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