Читать книгу Schuldrecht Besonderer Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 72
„Heikles Geschäft“
ОглавлениеViktor Vogel (V) möchte ein Hausgrundstück, als dessen Eigentümer V im Grundbuch eingetragen ist, an den Manfred Kümmerling (K) verkaufen. Beide sind sich einig, dass der Kaufpreis 600 000 € betragen soll. Sie meinen aber, dass Grunderwerbssteuern und Notargebühren viel zu hoch sind und verabreden deshalb eine „Sparvariante“: Vor dem Notar soll der Kaufpreis mit nur 400 000 € angegeben werden. Gesagt, getan: Absprachegemäß geben V und K bei der Beurkundung des Kaufvertrages den niedrigeren Kaufpreis an, so dass in der notariellen Urkunde ein Kaufpreis von 400 000 € ausgewiesen wird. Im Notartermin haben V und K zugleich die Auflassung erklärt.
Nach Zahlung der 400 000 € auf ein Notaranderkonto stellt der Notar vereinbarungsgemäß als Vertreter der Parteien beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des K als neuen Eigentümer im Grundbuch. K wird darauf ins Grundbuch eingetragen und nimmt das Grundstück in seinen Besitz. Der Notar leitet den empfangenen Geldbetrag vertragsgemäß an den V weiter.
Nun verlangt V von K die Zahlung der restlichen 200 000 € und Herausgabe der von ihm auf dem Dach montierten Satellitenempfangsanlage, deren Abbau er vergessen habe und die er zum Fernsehempfang in seinem neuen Haus weiter nutzen will.
K lacht höhnisch und entgegnet, er sei doch nur verpflichtet, die beurkundeten 400 000 € zu zahlen. Im Übrigen sei die Satellitenanlage mitverkauft und nun in sein Eigentum übergangen, auch wenn davon nicht explizit die Rede gewesen sei. V hätte ihn darauf hinweisen müssen. Jetzt könne er keine Herausgabe mehr verlangen.
1. | Kann V von K Zahlung der 200 000 € verlangen? |
2. | Steht V ein Anspruch auf Herausgabe der Satellitenanlage zu? |
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