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1. Fälligkeit

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Die Fälligkeit richtet sich gem. § 271 Abs. 1 in erster Linie nach den Parteivereinbarungen oder den Umständen. Danach könnte man hier auf die Fälligkeit der beurkundeten Zahlung in Höhe von 400 000 € abstellen, so dass Fälligkeit eingetreten ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Zweifelsregel des § 271 Abs. 1, nach der die Fälligkeit mangels sonstiger Anhaltspunkte sofort eintritt.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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