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3. Nichtigkeit nach § 134 oder § 138 Abs. 1

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Eine Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Vorbereitung einer nach § 370 AO strafbaren Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe dazu, könnte sich aus § 134 oder § 138 Abs. 1 ergeben. Beide Parteien waren sich einig, den Kaufpreis vor dem Notar geringer anzugeben, um damit später eine im Verhältnis zur tatsächlichen Steuerschuld niedrigere Festsetzung der zu zahlenden Steuerbeträge zu erreichen. Ob die Vorbereitung eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz schon von § 134 erfasst wird oder ob nicht § 138 Abs. 1 der Vorzug zu geben ist, kann hier jedoch unentschieden bleiben. Denn die Nichtigkeit erfasst nicht den Kaufvertrag als solchen, sondern die von ihm zu trennende Abrede, den Kaufpreis vor dem Notar geringer anzugeben.[60] Der Kaufvertrag selber war nicht auf die Steuerhinterziehung gerichtet, sondern „neutral“ auf die Verpflichtung, das Grundstück gegen Zahlung des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises an K zu übereignen und zu übergeben. Eine Nichtigkeit des Kaufvertrages scheidet damit aus.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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