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IV. Nebenleistungspflichten des Verkäufers

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Den Verkäufer können je nach Vereinbarung verschiedenste Nebenleistungspflichten treffen (z.B. Montage). Auch ohne Vereinbarung schuldet er im unternehmerischen Verkehr beispielsweise die Erteilung einer Rechnung über den Kaufpreis unter Ausweis der Mehrwertsteuer (vgl. § 14 UStG). Außerdem trägt er nach § 448 Abs. 1 die Kosten der Übergabe der Sache und beim Rechtskauf nach §§ 453 Abs. 2 die Kosten für die Begründung und Übertragung des Rechts.

1. Teil Der KaufvertragB. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › V. Pflichtverletzung

Schuldrecht Besonderer Teil I

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